Document no. 16772

[Preußische Regierung]: Vorschläge für einen Vertrag Preussens mit dem Apostolischen Stuhle, 23 March 1929

Artikel 1
(1) Die gegenwärtige Diözesanorganisation und –zirkumskription der katholischen Kirche Preussens bleibt bestehen, soweit sich nicht aus dem Folgenden Aenderungen ergeben.
(2) In Aachen wird wieder ein Bischöflicher Stuhl errichtet und das Kollegiatstift in ein Kathedralkapitel umgewandelt. Das Bistum Aachen wird den Regierungsbezirk Aachen sowie die Kreise Grevenbroich, Gladbach, M.-Gladbach, Rheydt, Krefeld (Stadt und Land) und Kempen umfassen und der kölnischen Kirchenprovinz angehören.
(3) Dem Bistum Osnabrück werden die bisher von seinem Bischof verwalteten Missionsgebiete einverleibt. Es wird in Zukunft Suffraganbistum des Kölner Metropoliten sein.
(4) Dem Bischöflichen Stuhle zu Paderborn wird der erzbischöfliche und Metropolitancharakter verliehen; das dortige Kathedralkapitel wird Metropolitankapitel. Zur Paderborner Kirchenprovinz werden ausser dem Erzbistum Paderborn die Bistümer Hildesheim und Fulda gehören. An die Diözese Fulda tritt die Paderborner die Bezirke ihres Kommissariats Heiligenstadt und ihres Dekanats Erfurt ab.
(5) Das Bistum Fulda überlässt den Kreis Grafschaft Schaumburg dem Bistum Hildesheim und den bisher ihm zugehörigen Teil
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der Stadt Frankfurt dem Bistum Limburg. Wie Fulda so wird auch dieses aus seinem bisherigen Metropolitanverbande gelöst, aber der Kölner Kirchenprovinz angegliedert.
(6) Der Bischöfliche Stuhl von Breslau wird zum Sitze eines Erzbischofs und Metropoliten, das Breslauer Kathedral- zum Metropolitankapitel erhoben. Der bisher dem Bischof von Breslau mitunterstehende Delegaturbezirk Berlin wird selbständiges Bistum, dessen Bischof und Kathedralkapitel bei St Hedwig in Berlin ihren Sitz nehmen. In Schneidemühl wird für die derzeit von einem Apostolischen Administrator verwalteten westlichen Restgebiete des Erzbistums (Gnesen-) Posen und des Bistums Kulm eine Praelatura nullius errichtet. Das zurzeit vom Bischof von Ermland als Apostolischem Administrator mitverwaltete, früher zur Diözese Kulm gehörige Gebiet von Pomesanien wird mit dem Bistum Ermland vereinigt. Das Bistum Ermland, das in Berlin zu errichtende Bistum und die Prälatur Schneidemühl werden zusammen mit dem Erzbistum Breslau die Breslauer Kirchenprovinz bilden.
(7) Das Kathedralkapitel in Aachen wird aus dem Propste, sechs residierenden und vier nichtresidierenden Kapitularen und sechs Vikaren, das Kathedralkapitel in Berlin aus dem Propste, vier residierenden und einem nichtresidierenden Kapitular, das Kathedralkapitel im Ermland in Zukunft aus dem Propste, dem Dechanten, sechs residierenden und vier nichtresidierenden Kapitularen und vier Vikaren bestehen. Im Metropolitankapitel von Breslau wird die bisher dem Propste von St Hedwig in Berlin vorbehaltene Stelle aufgehoben.
In Hildesheim und in Fulda wird die Zahl der residierenden Dom-
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kapitulare künftig fünf betragen.
(8) Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neuerrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige Aenderung der Diözesanzirkumskription bleibt ergänzender späterer Vereinbarung vorbehalten. Dieser Form bedarf es nicht bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge geschehen.
(9) Die Frage der Zirkumskription der über die deutsche Reichsgrenze hinaus- oder hereinrechenden Bistümer bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
(10) Zur Unterstützung des Diözesanbischofs wird in Zukunft den Erzbischöflichen Stühlen von Köln, Breslau und Paderborn und den Bischöflichen Stühlen von Trier, Münster und Aachen ein Weihbischof zugeteilt sein, der vom Apostolischen Stuhl auf Vorschlag des Diözesanbischofs ernannt wird und dem Domkapitel des Bistums angehören soll. Nach Bedarf können in derselben Weise für die genannten und andere Bistümer weitere Weihbiscöfe [sic] bestellt werden. Zum Sitz eines Weihbischofs wird ein anderer Ort als der Sitz des Diözesanbischofs nur im Einvernehmen mit der Staatsregierung bestimmt werden.

Artikel 2
Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 1 und vorbehaltlich der staatsrechtlichen Wirkung können kirchliche Aemter frei errichtet und umgewandelt werden.
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Artikel 3
(1) Die Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird künftig jährlich 2.800.000 RM betragen. 1) Im einzelnen wird sie gemäss besonderer Vereinbarung verteilt werden.
(2) Die Dienstwohnungen und die Diözesanzwecken dienenden Gebäude bleiben der Kirche wie bisher überlassen.
(3) Durch diese Vereinbarung wird einer Ablösung der Staatsleistungen gemäss Art. 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs nicht vorgegriffen. Für eine solche Ablösung bleibt die bisherige Rechtslage massgebend. Von dieser ist auch bei sonstigem Wegfall der gegenwärtigen Neuregelung auszugehen.

Artikel 4
(1) Das Eigentum und andere Rechte der öffentlichrechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der katholischen Kirche an ihrem Diözesan- und Pfarreizwecken dienenden Vermögen werden innerhalb der Schranken des für alle geltenden Rechts gewährleistet.
(2) Soweit den bezeichneten Zwecken staatliche Gebäude oder Grundstücke gewidmet sind, bleiben sie, unbeschadet etwa bestehender Verträge, diesen kirchlichen Zwecken nach wie vor überlassen.
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Artikel 5
(1) Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhles reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und –bischöfe Preussens dem Apostolischen Stuhle Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen[*]1) benennt der Apostolische Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof zu wählen hat. Das Kapitel hat alsdann bei der Staatsregierung um eine Erklärung nachzusuchen, dass Bedenken politischer Art2) gegen den Gewählten nicht bestehen. Der Apostolische Stuhl wird die, gegebenenfalls zu wiederholende, Wahl erst bestätigen, nachdem ihm das Kapitel angezeigt hat, dass soche Bedenken nicht erhoben worden sind. Fällt eine der dem Kapitel benannten Personen weg, so wird der Apostolische Stuhl, falls das Kapitel darum einkommt, eine andere benennen.
(2) Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit.

Artikel 6
(1) Zum Praelatus nullius und zum Koadjutor eines Diözesan-
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bischofs mit dem Rechte der Nachfolge wird der Apostolische Stuhl niemand ernennen, ohne vorher durch Anfrage bei der Preussischen Staatsregierung festgestellt zu haben, dass Bedenken politischer Art gegen den Kandidaten nicht bestehen.
(2) Auch zum Verweser eines erledigten Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhles oder der Praelatura nullius wird niemand bestellt werden, gegen den politische Bedenken erhoben worden sind. Die Staatsregierung verzichtet in diesem Fall auf die Geltendmachung solcher Bedenken, wenn sie sie nicht binnen drei Tagen nach Empfang der Anfrage erhebt.

Artikel 7
- Verfassungseid der Diözesanbischöfe und des Praelatus nullius nach näherer Vereinbarung -

Artikel 8
(1) Die Kanonikate der Metropolitan- und der Kathedralkapitel besetzt der Diözesanbischof abwechselnd nach Anhörung und nach freier, von ihm bestätigter Wahl des Kapitels. Die Abwechselung findet bei Kanonikaten mit und ohne Residenzpflicht gesondert statt.
(2) Die Kapitelsdignitäten verleiht der Apostolische Stuhl und zwar beim Vorhandensein zweier Dignitäten die erste (Dompropstei) auf Vorschlag des Kapitels, die zweite (Domdekanat) auf Vorschlag des Diözesanbischofs, beim Vorhandensein nur einer Dignität (Dompropstei oder Domdekanat) abwechselnd auf Vorschlag des Kapitels
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und des Diözesanbischofs.
(3) In den Domkapiteln von Breslau, Münster und Köln wird je ein Kanonikat einem ordentlichen Professor der in dem betreffenden Bistum bestehenden theologischen Fakultät vorbehalten.

Artikel 9
Mit Rücksicht auf die öffentlichrechtliche Stellung der katholischen Kirche in Preussen wird vor der Bestellung eines Geistlichen zum Mitglied eines Kapitels, zum Leiter oder Lehrer an einer Diözesanbildungsanstalt oder zum Pfarrer der Diözesanbischof oder Praelatus nullius der Staatsbehörde von seiner Absicht Kenntnis geben und, mit besonderer Rücksicht auf Art. 10 dieser Vereinbarung die Personalien des Kandidaten mitteilen. Er wird seine Ernennung oder Bestätigung nicht früher als zwei Wochen nach dieser Anzeige vollziehen.1)
Bis zu einer neuen Vereinbarung, insbesondere für den Fall des Erlasses des in Art. 83 der Verfassung des Freistaats Preussen vorgesehenen Gesetzes, wird die Präsentation auf Grund eines sog. Staatspatronats durch die Staatsbehörde erst nach Benehmen mit dem Diözesanbischof oder Praelatus nullius gemäss besonders zu vereinbarender Anweisung2) geschehen.
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Artikel 10
(1) Mit Rücksicht auf die öffentlichrechtliche Stellung der katholischen Kirche in Preussen wird ein Geistlicher zum Ordinarius, eines Erzbistums oder Bistums oder der Praelatura nullius, zum Weihbischof, zum Mitglied eines Domkapitels, zum Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde, zum Leiter oder Lehrer an einer Diözesanbildungsanstalt, zum Pfarrer oder Pfarrvikar1) nur bestellt werden, wenn er
a) die deutsche Reichsangehörigkeit hat,
b) ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
c) mit Erfolg die von der kirchlichen Behörde vorgeschriebenen philosophischen und theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einem der gemäss Art. 11 hierfür bestimmten bischöflichen Seminare oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom2) gemacht hat.
(2) Bei Einverständnis der kirchlichen und der staatlichen Be-
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hörde kann von den zu a bis c genannten Erfordernissen abgesehen werden.

Artikel 11
(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die katholisch-theologischen Fakultäten an den Universitäten in Breslau, Bonn und Münster und an der Akademie in Braunsberg bestehen. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde regelt sich entsprechend den für die katholisch-theologischen Fakultäten in Bonn und Breslau geltenden Statuten.1)
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(2)Der Erzbischof von Paderborn und die Bischöfe von Trier, Fulda, Limburg, Hildesheim und Osnabrück sind berechtigt, in ihren Bistümern ein Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen zu besitzen. Der Unterricht an diesen Seminaren wird ebenso wie den kirchlichen Vorschriften dem deutschen theologischen Hochschulunterricht entsprechen. Zu Lehrern an den Seminaren werden nur solche Geistliche berufen werden, die für die Lehrtätigkeit in dem zu vertretenden Fach eine den Anforderungen der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechende Eignung2) haben. Die Bischöfe werden dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung von den Statuten und dem Lehrplan der Seminare Kenntnis geben und ihm vor der Ernennung eines Lehrers über dessen Persönlichkeit, Bildungsgang und wissenschaftliche Leistungen Mitteilung machen.

Artikel 12
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag Ihres Austausches in Kraft. Während seines Inkraftstehens
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finden die bisher zwischen den Hohen Vertragschliessenden bestehenden Vereinbarungen keine Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Vertrag etwas anderes ergibt. Gleichzeitig mit seinem Inkrafttreten treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen ausser Kraft.
1)Vermerk für das Schlussprotokoll:
Bei Bemessung der Dotation ist von dem derzeitigen Stande der Aufwendungen des Preussischen Staates für entsprechende persönliche und sächliche Zwecke ausgegangen worden. Es besteht Einverständnis darüber, dass in Zukunft hierin etwa eintretende wesentliche Aenderungen bei der Dotation angemessene Berücksichtigung finden sollen.
[*]Vermerke für das Schlussprotokoll:
1) In dem Ausdruck "unter Würdigung dieser Listen" ist enthalten, dass der Apostolische Stuhl die dem Kapitel zu benennenden Personen möglichst aus den Listen auswählen werde, ohne im übrigen auf diese beschränkt zu sein.
2)Die erhobenen Bedenken sollen als politische (innen- oder aussenpolitische) erkennbar sein; lediglich parteipolitische oder innerkirchliche Bedenken sind als solche politischer Art nicht anzusehen.
1)Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.
2)Anweisung (nicht für das Schlussprotokoll):
1. Die Präsentation auf Grund eines sog. Staatspatronats wird durch die Staatsbehörde erst nach Benehmen mit dem Diözesanbischof (Praelatus nullius) geschehen.
2. Vorbehaltlich der Bestimmung in Ziff. 3 wird die Staatsbehörde die Präsentation des ihr von dem Diözesanbischofs als geeignet und besonders erwünscht bezeichneten Kandidaten nur dann verweigern, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu besorgen ist, dass seine Ernennung eine Gefährdung staatlicher Interessen in sich schliessen würde.
3. Auf die in der Anlage genannten Pfarrstellen wird die Staatsbehörde den ihr besonders erwünschten Kandidaten präsentieren, sofern er ihr nicht vom Diözesanbischof als für die Stelle kanonisch ungeeignet bezeichnet werden sollte.
4. Im Hinblick auf Art. 83 der Verfassung wird auf Grund eines lastenfreien Patronats ein Präsentationsrecht nicht ausgeübt werden.
1)Der Ausdruck "Pfarrvikar" soll im weiteren sinne des CIC, also unter Einschluss der vicarii cooperatores, verstanden werden.
2)Es wird davon ausgegangen, dass das Studium an den römischen Hochschulen nur wie bisher in besonderen Fällen stattfindet und dabei den besonderen Lehrbedürfnissen der deutschen Studierenden Rechnung getragen wird.
1)Der Sinn des § 4 Ziffer 1 und 2 der Bonner und des § 48 Buchst. a und b der Breslauer Statuten ist folgendermassen festzustellen:
Bevor +) an einer katholisch-theologischen Fakultät jemand zur Ausübung des Lehramts angestellt oder zugelassen werden soll, wird der zuständige Bischof gehört werden, ob er gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagegen [sic] begründete Einwendungen ++) zu erheben habe. Die Anstellung oder Zulassung eines derart Beanstandeten wird nicht erfolgen.
Sollte ein einer katholische-theologischen Fakultät angehöriger Lehrer in seiner Lehrtätigkeit oder in Schriften der katholischen Lehre zunahetreten oder einen schweren oder ärgerlichen Verstoss gegen die Erfordernisse des priesterlichen Lebenswandels begehen, so ist der zuständige Bischof berechtigt, dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hiervon Anzeige zumachen. Der Minister wird in diesem Fall, unbeschadet der dem Staatsdienstverhältnis des Betreffenden entspringenden Rechte, Abhilfe leisten, insbesondere für einen dem Lehrbedürfnis entsprechenden Ersatz sorgen.
+) Die Anhörung vor einer Anstellung erfolgt gleichzeitig mit der Berufung, d.h. mit dem Anbieten des betreffenden Lehrstuhles, aber vor ihrer Veröffentlichung.
++) In der Aeusserung des Bischofs sind die gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen bestehenden Bedenken darzulegen; bei Einwendungen gegen den Lebenswandel kann es dem pflichtmässigen Ermessen des Bischofs überlassen bleiben, wie weit er in der Begründung zu gehen vermag.
2)Die Eignung wird in der Regel durch Promotion bei einer deutschen theologischen Fakultät sowie durch eine der Habilitationsschrift entsprechende wissenschaftliche Arbeit nachgewiesen; sofern diese Habilitationsleistung von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist, kann von dem ersten Erfordernis abgesehen werden.
"Allegato I al Rapporto N. 41256"hds. von unbekannter Hand am oberen Seitenrand auf 78r eingefügt.
Recommended quotation
[Preußische Regierung], Vorschläge für einen Vertrag Preussens mit dem Apostolischen Stuhle from 23 March 1929, attachment, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', document no. 16772, URL: www.pacelli-edition.de/en/Document/16772. Last access: 21-12-2024.
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