Document no. 16784
[Preußische Regierung]: Haushaltsplan des Preußischen Staates für das Rechnungsjahr 1929., 23 March 1929
Dauernde Ausgaben.
Kap. 191 Katholische Geistliche und Kirchen
Tit. 70 | Besoldungen und Zuschüsse, darunter 12.725,43 RM künftig wegfallend | Reichsmark 1.287.800 |
Tit. 71 | Widerrufliche Beihilfen an leistungsunfähige katholische Pfarrgemeinden gemäß Art. 1 des Gesetzes (betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer) vom 26. Mai 1909 (Gesetzsammlung S. 343) | ------ |
Tit. 72 | Beihilfen für neu zu errichtende katholische Pfarrstellen gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 26. Mai 1909 (G.S. S. 343) | ------ |
Tit. 73 | Bedürfniszuschüsse zur Pfarrbesoldung und zur Versorgung der Ruhestandspfarrer (Pfarrbesoldungsgesetz vom 30. April 1928 - G.S. S. 146 - § 6 und Staatsvertrag zwischen Preussen und Waldeck vom 23. März 1928 - G.S.S. 179 - § 11 Abs. 3 und § 7 Abs. 2). | 20.110.000 |
Summe Kap. 191 | 21.397.800 |
110r
Erläuterungen.Zu Kap. 191 Tit. 70
Die Zuschüsse für Pfarrbesoldungszwecke werden bei Tit.
73 mit rund 920.000 RM abgesetzt.
Zu Tit. 71
Außer den Besoldungszuschüssen aus Tit. 70 werden staatliche Mittel für Pfarrbesoldungszwecke bis zur endgültigen Regelung der Pfarrbesoldung nur als Bedürfniszuschüsse gewährt. Diese Mittel sind bei Tit. 73 bereitgestellt.
Zu Tit. 73
Wegen der Zweckbestimmung dieses Titels vgl. auch die Erläuterungen zu Tit. 71.
Der Gesamtzuschuß für Pfarrbesoldungszwecke beträgt 21.030.000 RM; davon werden rund 920.000 RM aus den Mitteln bei Tit. 70 gezahlt.