Document no. 17095
Heyer, Friedrich: Vorbildung der Geistlichen. [Berlin], 05 September 1926
*)↑Der Sinn des § 48 Buchst. a und b der Breslauer und des
§ 4 Ziff. 1 und 2 der Bonner Statuten wäre vor dem Parlament
folgendermassen festzustellen:
Bevor in einer kath.-theol. Fakultät jemand zur Ausübung des Lehramts angestellt oder zugelassen werden soll, wird der zuständige Bischof gehört werden, ob er gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen begründete Einwendungen zu erheben hat. Die Anstellung oder Zulassung eines derart Beanstandeten wird nicht erfolgen.
Sollte ein einer kath.-theol.-Fakultät angehöriger Lehrer der katholischen Lehre zunahetreten oder einen groben oder ärgerlichen Verstoss gegen die Erfordernisse des priesterlichen Lebenswandels begehen, so ist der zuständige Bischof berechtigt, ihn gegenüber dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung zu beanstanden. Der Minister wird in diesem Falle, soweit nicht die dem Staatsdienstverhältnis entspringenden Rechte des Betroffenen entgegenstehen, Abhilfe leisten, insbesondere für einen dem Lehrbedürfnis entsprechenden Ersatz sorgen.
Bevor in einer kath.-theol. Fakultät jemand zur Ausübung des Lehramts angestellt oder zugelassen werden soll, wird der zuständige Bischof gehört werden, ob er gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen begründete Einwendungen zu erheben hat. Die Anstellung oder Zulassung eines derart Beanstandeten wird nicht erfolgen.
Sollte ein einer kath.-theol.-Fakultät angehöriger Lehrer der katholischen Lehre zunahetreten oder einen groben oder ärgerlichen Verstoss gegen die Erfordernisse des priesterlichen Lebenswandels begehen, so ist der zuständige Bischof berechtigt, ihn gegenüber dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung zu beanstanden. Der Minister wird in diesem Falle, soweit nicht die dem Staatsdienstverhältnis entspringenden Rechte des Betroffenen entgegenstehen, Abhilfe leisten, insbesondere für einen dem Lehrbedürfnis entsprechenden Ersatz sorgen.
1↑Hds. von unbekannter Hand eingefügt.