Document no. 21147
[Kein Betreff], before 22 November 1929
1. In Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Konkordates ist die Dotation der Diözesen und Diözesananstalten auf 2.800.000 RM. jährlich festgesetzt.
Das Schlussprotokoll zu dieser Stelle sieht eine Aenderung der gen. Summe nur für den Fall vor, dass in den Aufwendungen des Preussischen Staates für vergleichbare persönliche und sächliche Zwecke eine Aenderung eintritt. Insbesondere für den Fall, dass die eigenen Einnahmen der Diözesen nachträglich steigen, ist ein entsprechendes Herabgehen der Staatsdotation unter den Gesamtbetrag von 2.800.000 RM. nicht vorgesehen, auch aus keiner Bestimmung des Konkordates zu folgern.
2. In der Durchführung der konkordatsmässigen Dotation ist bei den Gehältern der Kapitelsmitglieder und Domvikare, da für sie feste Sätze gelten, naturgemäss vorgesehen, dass "die Einnahmen aus kirchlichen Fonds, soweit sie nicht aus Nebenämtern herrühren" anzurechnen sind (vergl. Anl. III des Rundschreibens Ew. Exzellenz an die Ordinarien Preussens v. 17. Juni 1929 – Nr. 41713 -, Schlussbemerkung). Demgemäss sind in den Verteilungsplänen der Gesamtdotation auf die einzelnen Diözesen und Zwecke bei der den Diözesen für die "Gehälter der Bischöfe... Kapitelsmitglieder und Domvikare" angesetzten Summe der Staatsdotation bereits die z. Zt. der Aufstellung der Pläne festgestellten, anzurechnenenden Einnahmen aus kirchlichen Fonds durch entsprechenden Abzug berücksichtigt. Der hierdurch an Staatsdotation für "Gehälter" ersparte Betrag kommt in den Plänen der "Sachdotation", (Personal- und Sachkosten) zu gute, indem diese sich um jenen Betrag innerhalb der Gesamtdotationssumme von 2.800.000 RM erhöht.
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3. Nach Anlage II, S. 4 Abs. 2
Ew. Exzellenz Rundschreiben vom 17. Juni 1929 werden die Gehälter vom Staat
gesondert gezahlt.Falls nun, nachdem der Verteilungsplan mit seinen bestimmten Sätzen für die "Sachdotation" der einzelnen Diözesen mit der Staatsregierung vereinbart ist, die auf die Gehälter der Kapitelsmitglieder und Domvikare anzurechnenden Einnahmen aus kirchlichen Fonds steigen, liegt nahe, dass der Staat die von ihm gesondert gezahlten Gehälter um die dieser Steigerung entsprechenden Beträge kürzt und so bei Zahlung der für "Gehälter" bestimmten Staatsdotation diese Beträge einspart, ohne sie den Diözesen durch entsprechende Erhöhung der Staatsdotation für die "Sachdotation" zu gute kommen zu lassen, so dass er an "Gehältern" und "Sachdotation" insgesamt nicht mehr die konkordatsmässige Summe von 2.800.000 RM. zahlen würde.
4. Deshalb erscheint vorsorglich die Vereinbarung einer besonderen Bestimmung geboten, dahingehend, dass:
falls der Staat wegen Steigens der auf die Gehälter der Kapitelsmitglieder und Domvikare anzurechnenden Einnahmen aus kirchlichen Fonds für eine Diözese die im vereinbarten Verteilungsplan für "Gehälter" vorgesehene Summe an Staatsdotation nicht mehr voll sollte zahlen wollen, er den hier überschüssig werdenden Betrag der betreffenden Diözese zu der ihr nach dem Verteilungsplan zu zahlende "Sachdotation", und zwar naturgemäss als Personalkosten, hinzuzuzahlen hat, sodass er der Diözese an "Gehältern" und "Sachdotation" zusammen immer noch die im Verteilungsplane vorgesehene Gesamtsumme zahlt.
Der durch Steigerung der kirchlichen Einnahmen an der Staatsdotation für "Gehälter" ersparte Betrag ist deshalb der "Sachdotation" derselben Diözese gutzurechnen, weil die Diözesen im Verhältnis zu einander bei der Verteilung der Gesamtdotation die Anrechnung der eigenen kirchlichen Einnahmen der einzelnen Diözesen nicht gewünscht haben.