TEI-P5
Preußische Regierung
Abschrift
Die Befürchtungen, welche aus der Streichung des 4. Absatzes zu dem ursprünglichen
Paragraph 63 des preussischen Verfassungsentwurfes von solchen, die den Verhandlungen
ferngestanden haben, etwa hergeleitet werden könnten, sind nicht begründet. Wie sich
vielmehr aus den Beratungen der Landesversammlungen ergibt und auch durch Besprechung mit
Abgeordneten festgestellt werden konnte, ist die Landesversammlung zu der Ablehnung dieses
Absatzes bewogen worden durch die Erwägung, dass die reichsverfassungsmässig garantierte
Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche durch den Absatz 3 einen
genügenden Ausdruck gefunden habe, und dass im übrigen die Erwähnung eines ausserdeutschen
Souveräns in der preussischen Verfassung nicht recht am Platze sein möchte.
Die Staatsregierung hätte gegen die Annahme des Absatz [sic] 4 durch die Landesversammlung Bedenken nicht geltend zu machen gehabt, denn es ist ihr nicht zweifelhaft und auch sonst von keiner Seite in Zweifel gezogen worden, dass die Neuregelung der bisher vertragsmässig geregelten Beziehungen zwischen der römischen Kirche und dem preussischen Staate auf Grund einer neuen Vereinbarung mit dem römischen [sic] Stuhle erfolgen wird.
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Document no. 4415
Preußische Regierung
: [Kein Betreff], 05 December 1919
Die Staatsregierung hätte gegen die Annahme des Absatz [sic] 4 durch die Landesversammlung Bedenken nicht geltend zu machen gehabt, denn es ist ihr nicht zweifelhaft und auch sonst von keiner Seite in Zweifel gezogen worden, dass die Neuregelung der bisher vertragsmässig geregelten Beziehungen zwischen der römischen Kirche und dem preussischen Staate auf Grund einer neuen Vereinbarung mit dem römischen [sic] Stuhle erfolgen wird.