Document no. 4415

Preußische Regierung: [Kein Betreff], 05 December 1919

Abschrift
Die Befürchtungen, welche aus der Streichung des 4. Absatzes zu dem ursprünglichen Paragraph 63 des preussischen Verfassungsentwurfes von solchen, die den Verhandlungen ferngestanden haben, etwa hergeleitet werden könnten, sind nicht begründet. Wie sich vielmehr aus den Beratungen der Landesversammlungen ergibt und auch durch Besprechung mit Abgeordneten festgestellt werden konnte, ist die Landesversammlung zu der Ablehnung dieses Absatzes bewogen worden durch die Erwägung, dass die reichsverfassungsmässig garantierte Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche durch den Absatz 3 einen genügenden Ausdruck gefunden habe, und dass im übrigen die Erwähnung eines ausserdeutschen Souveräns in der preussischen Verfassung nicht recht am Platze sein möchte.
Die Staatsregierung hätte gegen die Annahme des Absatz [sic] 4 durch die Landesversammlung Bedenken nicht geltend zu machen gehabt, denn es ist ihr nicht zweifelhaft und auch sonst von keiner Seite in Zweifel gezogen worden, dass die Neuregelung der bisher vertragsmässig geregelten Beziehungen zwischen der römischen Kirche und dem preussischen Staate auf Grund einer neuen Vereinbarung mit dem römischen [sic] Stuhle erfolgen wird.
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Preußische Regierung, [Kein Betreff] from 05 December 1919, attachment, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', document no. 4415, URL: www.pacelli-edition.de/en/Document/4415. Last access: 03-05-2024.
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