Document no. 557
Held, Heinrich
to Ritter zu Groenesteyn, Otto Freiherr von
Munich, 15 July 1925
Seit dem Inkrafttreten des neuen Konkordats ist die Besetzung eines Bischöflichen Stuhles noch nicht erfolgt; jene des Bischöflichen Stuhles von Würzburg wurde noch vorher vollzogen. Hingegen haben seither schon Besetzungen von Dignitäten, Kanonikaten und Domvikariaten stattgefunden und die Art ihrer Mitteilung an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus war sehr unterschiedlich; von einer Seite wurde wie bisher Abschrift der Päpstlichen Bulle vorgelegt, von einer anderen Seite wurde wenigstens eine unmittelbare Anzeige an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erstattet, in dritten Fällen wurde lediglich die Regierung, Kammer des Innern, behufs Einweisung der Bezüge verständigt.
Die Herbeiführung eines einheitlichen Verfahrens zur Wahrung der Stellung der Staatsregierung und der zunächst zuständigen Staatsministerien erscheint daher erforderlich.
Ungeachtet der vorausgegangenen Einvernahme der Staats-
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regierung gemäss Art. 14 § 1 des neuen Konkordats
möchte die endgültige Ernennung eines Erzbischofes, durch den Hl. Stuhl im Wege der
Uebersendung eines Abdruckes der Bulle oder – unter Angabe des etwa vom Datum der Bulle
abweichenden Zeitpunktes der Wirksamkeit der Amtsübertragung – auf andere Weise dem
Staatsministerium des Aeussern zur Kenntnis zu bringen sein, das alsdann diese Mitteilung an
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus weiterleiten würde. Soweit Seine Heiligkeit
der Papst Dignitäre oder auf Grund päpstlicher Reservatrechte auch Kanoniker usw. ernennt,
könnte ebenso verfahren oder den Ernannten die Auflage gemacht werden Abschrift der
Ernennungsbulle dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorzulegen. Soweit ein
Diözesan-Ordinarius einen Kanonikus oder Domvikar ernannt oder einen vom Kapitel gewählten
Kanonikus bestätigt hat, könnte dem Ordinarius die Pflicht auferlegt werden, durch sein
Ordinariat dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Anzeige über die Ernennung
und den Tag ihrer Wirksamkeit einzusenden.Euer Exzellenz bitte ich daher beim Heiligen Stuhle wegen des Erlasses entsprechender Anordnungen Schritte zu unternehmen und über das Ergebnis zu berichten.
gez. Dr. Held.