Document no. 7155
Henle, Antonius von: Gutachten Seiner Excellenz des H. H. Bischofs von Regensburg, before 28 November 1918
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seinen Rechtsgrundsatz: Jus patronatus personale
transmitti valide nequit ad infideles (can. 1453 § 1) sicher nicht einmal
dissimulieren wird. Man kann auch nicht den Ausweg nehmen und etwa das Gesamtministerium als
Träger der Staatsgewalt unterschieben, denn das Ministerium ist keine Korporation und darum
auch keine juristische Person. Und selbst wenn das Ministerium eines Volksstaates Bayern
Träger der Landeshoheit würde, könnte von einem landesherrlichen Präsentationsrecht keine
Rede sein, da dasselbe nicht ein Ausfluss der Landeshoheit ist. Gegen diese Auffassung hat
der Apostolische Stuhl entschieden Stellung genommen (Sägmüller, Kirchenrecht
3. Aufl. I, 368). Auch wenn man das Präsentationsrecht getrennt vom
Patronatsrecht denkt, ein Fall, der bei einzelnen Konventualkirchen vorkommt, und den
vielleicht can. 1452 bezüglich Gemeindepräsentationen im Auge hat, fehlt dem
Ministerium des Volksstaates jegliche Legimitation. Es wird daher nichts anderes übrig
bleiben, als einstweilen die definitive Besetzung der Pfarreien bzw. Pfründen jeder Art
auszusetzen und sich mit dem Provisorium zu begnügen. Ein Provisorium ist ja auch die
gegenwärtige Regierung. Sollte ich mit meiner Meinung vielleicht allein stehen, so möchte
ich gleichwohl bitten, diese meine eventuelle Sondermeinung Sr. Excellenz dem
H. H. Nuntius gefälligst unterbreiten zu wollen.