Document no. 8631

Anlage I. Befehl über die Mitbenutzung der St. Johanniskirche zur Abhaltung der Gottesdienste der katholischen Militärgemeinde Vilnius, 20 May 19161

1. Die St. Johanniskirche steht mit allen ihren Pertenenzien (Beicht-Altaren, Sakristei, Orgel, Reichsstühlen usw.) der Kathol. Militärgemeinde zur Abhaltung ihrer gottesdienstlichen Feiern zur Verfügung.
a. an allen Sonn- und Feiertagen von 8-9 vormittags
b. an allen anderen Tagen zur Feier der heiligen Messe zur Äußerung der heiligen Sakramente pp. zu der von den amtierenden Militärgeistlichen nach Vereinbarung mit den Truppenteilen festgesetzten Zeit.
2. Was die Benutzung der Kirche angeht, dürfen insbesondere an allen Sonn- und Feiertagen,
a. in der Zeit von 7,45 bis 9,30 vormittags von Seiten der Zivilgeistlichen in der Kirche keinerlei Gottesdienste abgehalten oder Amtshandlungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind allein Beichthören und unaufschiebbare Versehgänge. Letztere müssen von der ersten Seitenkapelle auf der Evangelienseite aus unter Vermeidung jeglicher Störung auf dem Wege durch die Sakristei erfolgen.
b. bleiben sämtliche in der Kirche vorhandene Bänke für die Benutzung durch die Mitglieder der Militärgemeinde frei.
c. sind die Angehörigen der Zivilgemeinde anzuweisen, dass das Betreten der Kirche in der Zeit nach Beginn des Militärgottesdienstes bis zu seiner Beendigung, sowie das umhergehen während desselben strengstens verboten ist.
3. Sämtliche in der Kirche bzw. Sakristei vor-
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handenen Kultgeräte (Messgewänder, Kelche, Monstranz pp.) stehen den kath. Militärgeistlichen für die Abhaltung des Militärgottesdienstes zur Verfügung. Die Auswahl der zu benützenden Ornate und Kultgeräte steht allein und ausnahmslos dem amtierenden Militärgeistlichen zu. Sämtliche Schränke, Schubladen pp. in der Sakristei müssen zu diesem Besuche unverschlossen sein.
In der Sakristei ist ein geeigneter verschließbarer Raum zur Aufbewahrung der den Militärgeistlichen eigentümlich zugehörenden Utensilien zur Verfügung zu stellen.
4. Die für den Gottesdienst erforderlichen kirchlichen Verbrauchsgegenstände (Messwein, Oblaten, Wachskerzen, einschl. elekt. Licht usw.) liefert die Zivilgemeinde. Über die dadurch entstehenden Ausgaben ist – laut Befehl des A. O. K. vom 27. 4. 16 – von der Zivilgemeinde am Ende eines jeden Monats eine genaue Kostenaufstellung an das Etappen-Pfarramt der 10. Armee einzureichen, das die Prüfung und Anweisung der Beträge zu veranlassen hat.
5. Küster und Kirchendiener haben den an sie ergehenden Befehlen der amtierenden Militärgeistlichen – soweit sie sich auf die Mitbenutzung der Kirche, Kultgeräte usw. bzw. auf die Abhaltung des Gottesdienstes beziehen, ohne Widerrede auf das strikteste Folge zu leisten.
1Datum rekonstruiert nach Informationen aus Dok. 8629.
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Anlage from 20 May 19161, attachment, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', document no. 8631, URL: www.pacelli-edition.de/en/Document/8631. Last access: 07-10-2024.
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