TEI-P5
Eine Kodifizierung des Rechts der unierten Kirchen neben dem Recht der lateinischen
Kirche war deshalb nötig, weil die Kirchen sich zwar dem Papst unterstellten, jedoch ihre
eigenen Traditionen und Strukturen beibehielten: beispielsweise das Amt der Patriarchen oder
die Heirat von Priestern. Das Problem bestand seit der Entstehung der ersten unierten
Kirchen im 16. Jahrhundert und wurde erstmals auf dem Ersten Vatikanischen Konzil
thematisiert. Es wurde eine "Commissio super missionibus et Ecclesiis ritus orientalis"
eingesetzt, die sich auch mit der Kodifizierung des Rechts der Unierten beschäftigen sollte.
Im Zuge der Promulgation des CIC/1917 und der damit einhergehenden Einrichtung einer eigenen
Kongregation für die Orientalischen Kirchen sowie eines päpstlichen Instituts zur
Erforschung der Ostkirchen kam das Thema wieder auf die Tagesordnung. Einzelne Aspekte wie
das Verhältnis der Patriarchen zu den Bischöfen wurden bereits im CIC/1917 angeschnitten.
Die unierten Kirchen drängten nun selbst auf eine Kodifizierung ihres Rechts, gerade um
einer "Latinisierung" ihrer Traditionen vorzubeugen. 1929 wurde eine Kardinalskommission
eingesetzt, die sich unter dem Vorsitz Kardinalstaatssekretärs Gasparris des Vorhabens
annehmen sollte. Die tatsächliche Promulgation eines Rechtscorpus für die unierten
Ostkirchen erfolgte jedoch erst 1990 in Form des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium
(CCEO).
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Kodifizierung des Rechts der unierten Kirchen
Bibliography
Morgenländisches Schisma; Schlagwort Nr. 1611
.

POTZ, Richard, § 6, Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, in: LISTL, Joseph
/ SCHMITZ, Heribert (Hg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg
21999, S. 77-89.
Recommended quotation
Kodifizierung des Rechts der unierten Kirchen, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 10019, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/10019. Last access: 01-06-2025.