Entwurf des württembergischen Gesetzes über die Kirchen vom Sommer 1922, Gesetzesbegründung
Eingangs wird betont, dass Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung die Grundlage der Regelungen bilde. Hinsichtlich der Besetzung des Rottenburger Bischofsstuhls, der Kanonikate und der sonstigen Präbenden wird zwar die Fortgeltung des staatlichen Aufsichtsrechts über die Religionsgesellschaften vertreten, aber u. a. unterstrichen, dass das staatliche Patronatsrecht aufgehoben sei. Dasselbe gelte für gesetzlich begründete Mitwirkungsrechte bei der Besetzung kirchlicher Ämter. Unberührt davon seien jedoch die Vereinbarungen mit dem Heiligen Stuhl im Zusammenhang mit der Errichtung der Diözese Rottenburg. Auf die darin vereinbarte Vorlegung einer Kandidatenliste bei der Bischofswahl wolle der Staat zukünftig allerdings verzichten.
Darüber hinaus enthält die Gesetzesbegründung umfangreiche Ausführungen zu den Grenzen des kirchlichen Dienststrafrechts.
Sources
Entwurf eines Gesetzes über die Kirchen, in: Verhandlungen des Landtags des freien
Volksstaates Württemberg auf dem 1. ordentlichen Landtag in den Jahren 1920/1924.
Amtlich herausgegeben. Beilage-Bd. 5. Enthaltend: die Beilagen 892-1224. Seite
1-712, Stuttgart 1924, Beilage 850, S. 561-610, hier 581-608,
insb. 595-598, 603 f., in: digital.wlb-stuttgart.de (Last access: 01.09.2016).