Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 73

"(1) Die evangelisch-theologischen Seminare und die katholischen Konvikte werden durch Vereinbarung des Kultministeriums mit der Oberkirchenbehörde in die Leitung und Verwaltung der Oberkirchenbehörde überführt, soweit diese Anstalten der Erziehung und Verpflegung der Zöglinge und ihrer besonderen Vorbildung zum Kirchendienst dienen. Die entgegenstehenden Bestimmungen werden durch Verordnung aufgehoben.
(2) Soweit die niederen evangelischen Seminare für die allgemeine Vorbildung der künftigen Geistlichen bestimmt sind, werden ihre staatsrechtlichen Verhältnisse samt den Staatsleistungen im Einvernehmen mit der Oberkirchenbehörde durch Verordnung geregelt.
(3) Die entsprechenden Vereinbarungen und Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums, soweit sie die Staatsleistungen betreffen."
Analysis
Pacelli lag für seinen Nuntiaturbericht vom 15. Februar 1924 (Dokument Nr. 36) noch nicht die endgültige Version des Württembergischen Kirchengesetzes vom 3. März 1924 vor, sondern der Entwurf vom 25. Juli 1922. In diesen waren die Anträge des Kirchenausschusses bereits eingearbeitet, die am 22. Januar 1924 an die Mitglieder des württembergischen Landtages ausgegeben worden waren. Im endgültigen Gesetzestext wurde der § 68 a mit leichten Veränderungen als § 73 übernommen.
Sources
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 137, S. 190-198 [Auszug], hier 198.
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg, Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 112.
Entwurf eines Gesetzes über die Kirchen, in: Verhandlungen des Landtags des freien Volksstaates Württemberg auf dem 1. ordentlichen Landtag in den Jahren 1920/1924. Amtlich herausgegeben. Beilage-Bd. 5. Enthaltend: die Beilagen 892-1224. Seite 1-712, Stuttgart 1924, Beilage 850, S. 561-610, in: digital.wlb-stuttgart.de (Last access: 01.09.2016).
Anträge des Kirchenausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Kirchen. (Bel. 850), in: Verhandlungen des Landtags des freien Volksstaates Württemberg auf dem 1. ordentlichen Landtag in den Jahren 1920/1924. Amtlich herausgegeben. Beilage-Bd. 5. Enthaltend: die Beilagen 892-1224. Seite 1-712, Stuttgart 1924, Beilage 1154, S. 579-605, hier 601, in: digital.wlb-stuttgart.de (Last access: 01.09.2016).
Recommended quotation
Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 73, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 10092, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/10092. Last access: 21-12-2024.
Online since 18-09-2015, last modification 26-06-2019.
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