Auslieferungsfrage

Auf Grundlage der in den Artikel 227 bis 230 des Versailler Vertrages festgelegten Strafbestimmungen verlangten die Alliierten die Auslieferung von 895 "Kriegsverbrechern" einschließlich der politischen und militärischen Führung sowie Kaiser Wilhelm II. Diese Forderungen lösten insbesondere unter den Anhängern des alten Regimes Empörung aus.
Der Kaiser befand sich allerdings im sicheren Exil in den Niederladen und bei den übrigen Beschuldigten verzichteten die Alliierten im Februar 1920 auf eine Auslieferung. Sie wollten zunächst die Prozesse vor dem deutschen Reichsgericht abwarten. Obwohl 1921/22 in elf Verfahren gegen 17 Angeklagte nur sieben Schuldsprüche erfolgten, blieben die Alliierten bei dieser Entscheidung. Nichtsdestoweniger sorgten diese Prozesse für Empörung im rechten politischen Spektrum Deutschlands.
Sources
Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 16. Juli 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140, S. 687-1350, hier 980-983, in: alex.onb.ac.at (Last access: 10.07.2012).
Bibliography
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KOLB, Eberhard, Die Weimarer Republik (Oldenbourg Grundriss der Geschichte 16), München 72009, S. 32.
SCHWENGLER, Walter, Völkerrecht, Versailler Vertrag und Auslieferungsfrage. Die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen als Problem des Friedensschlusses 1919/1920, Stuttgart 1982.
WIGGENHORN, Harald, Verliererjustiz. Die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse nach dem Ersten Weltkrieg, Baden-Baden 2005.
Recommended quotation
Auslieferungsfrage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1068, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1068. Last access: 10-12-2024.
Online since 24-03-2010, last modification 13-08-2012.
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