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"Se. Heiligkeit werden in Erwägung der aus gegenwärtiger Übereinkunft für die
Angelegenheiten der Kirche und der Religion hervorgehenden Vortheile Sr. Maj. dem Könige
Maximilian Joseph und Seinen Katholischen Nachfolgern durch apostol. Briefe, welche sogleich
nach der Ratification dieser Übereinkunft ausgefertigt werden sollen, auf ewige Zeiten das
Indult verleihen, zu den erledigten erzbischöfl. und bischöfl. Stühlen im Königreiche Baiern
würdige und taugliche Geistliche zu ernennen, welche die nach den canonischen Satzungen dazu
erforderlichen Eigenschaften besitzen. Denselben wird Se. Heiligkeit nach den gewöhnlichen
Formen die canonische Einsetzung ertheilen. Ehe sie aber diese erhalten haben, sollen sie
sich auf keine Weise in die Leitung oder Verwaltung der Kirchen, zu welchen sie ernannt
sind, einmischen können. Die Annaten und Canzley-Taxen werden nach dem Maaßstabe der
jährlichen Einkünfte eines jeden Bischofs von Neuem festgesetzt werden."
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Konkordat mit Bayern von 1817, Artikel 09
Sources
Concordato fra Pio VII e Massimiliano Giuseppe Re di Baviera (5 giugno
1817), in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su Materie ecclesiastiche
tra la Santa Sede e le Autorità Civili, Bd. 1: 1098-1914, Rom 1954,
S. 591-597, hier 594.
Übereinkunft zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl vom 5. Juni 1817, in: HUBER,
Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd.: 1. Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der
bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 73,
S. 170-177, hier 174.
Recommended quotation
Konkordat mit Bayern von 1817, Artikel 09, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 11042, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/11042. Last access: 01-06-2025.