Messstipendien
In der altkirchlichen Tradition entwickelte sich die Praxis, dass einzelne Gemeindemitglieder die Naturalien für den Gottesdienst bereitstellten, um ihre innere Opferbereitschaft und aktive Teilnahme an der Feier der Eucharistie zum Ausdruck zu bringen. Außerdem erhoffte man sich einen besonderen Anteil an der Gnadenwirkung des Altarsakraments. Im Lauf der Zeit wurde diese Praxis in eine treuhänderische Zahlung von bestimmten Stipendien umgewandelt, die der Beschaffung von Brot und Wein dienen sollten. Es entwickelten sich unterschiedliche Arten von Messstipendien (can. 826 CIC/1917), wie etwa Hand- oder Stiftungsstipendien, die nicht nur der Finanzierung der Messfeier dienten, sondern auch den jeweiligen Priester zu einer festen Zahl von Messen verpflichteten. Handstipendien waren direkt oder testamentarisch mit einem Priester vereinbarte Stipendien. Die Annahme solcher Stipendien konnte der Priester jedoch verweigern, sofern keine seelsorgliche Notwendigkeit bestand. Die Stiftungsstipendien oder auch Stiftmessen bezeichnen eine Vermögensmasse, deren Erträge zur längerfristigen Finanzierung von Messen dienten. Sie konnten entweder als selbständige, eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Frühmessen) gelten oder aber als unselbständiger Teilbereich einer anderen Rechtsperson (z.B. Pfarrkirchenstiftung). Stiftungsstipendien mussten vom jeweiligen Priester angenommen werden.
Der Messstipendienvertrag durfte nur mit einem Priester abgeschlossen werden und beinhaltete mehrere Absicherungen, die vor Missbrauch dieses Instruments schützen sollten. So durfte ein Messstipendium nicht im Nachhinein für eine bereits gehaltene Messe erhoben werden. Ebenso wenig war die mehrfache Zahlung für eine Messe zulässig, was auch ausschloss, dass mehrere Gläubige für ein und dieselbe Messe zahlten. Die Höhe der Stipendien wurde in den sogenannten Stipendientaxen, die für Welt- wie Ordensklerus galten, auf diözesaner Ebene festgelegt, wobei auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten der jeweiligen Regionen geachtet werden sollte (cann. 831-832 CIC/1917).
Die Annahme von Messstipendien verpflichtete den jeweiligen Priester zur Feier der darin festgeschriebenen Anzahl von Messen (can. 828 CIC/1917), wobei auch die Möglichkeit der Festschreibung bestimmter zeitlicher Fristen bestand, innerhalb derer eine Messe stattzufinden hatte. Für Priester bestand die Möglichkeit der Weitergabe der Verpflichtung an einen Mitbruder, falls die Arbeitslast zu groß wurde. Dem mussten allerdings der betroffene Priester und die Diözesanleitung zustimmen (cann. 836-841 CIC/1917). Das jeweilige Ordinariat sollte das Stipendienwesen regelmäßig kontrollieren (cann. 842-844 CIC/1917).
Ein Messstipendienvertrag konnte im Einvernehmen mit dem Stipendiengeber im Blick auf die Reduktion der Zahl der zu haltenden Messen, auf die Erlassung bestimmter Messopferpflichten oder auf die Verlegung an einen anderen Ort geändert werden.
Sources
1917 Codex Iuris Canonicis, cann. 824-844, in: www.jgray.org (Last access: 08.03.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 824-844, in: www.catho.org (Last access: 08.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus,
Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 824-844, in: www.archive.org (Last access: 08.03.2016).
Bibliography
BIERBAUM, Max, Meßstipendium, in: Lexikon für Theologie und Kirche 7 (1935), Sp. 131.
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris
Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 101958, S. 44-54.
SCHICK, Ludwig, Meßstipendium, in: Lexikon für Theologie und Kirche3 7 (1998),
Sp. 185 f.
TENBÖRG, Erwin, Die Meßstipendien nach dem Codex Iuris Canonici, Paderborn 1934.