Konkordat mit Bayern von 1817, Artikel 05
In die Seminarien werden jene Candidaten aufgenommen und darin nach Vorschrift des heiligen Conciliums von Trient gebildet und unterrichtet, deren Aufnahme die Erzbischöfe und Bischöfe nach dem Bedürfnisse oder Nutzen der Diöcese für gut finden werden. Die innere Einrichtung, der Unterricht, die Leitung und die Verwaltung der Seminarien werden nach den canonischen Formen der vollkommen freyen Aufsicht der Erzbischöfe und Bischöfe untergeben.
Die Vorsteher und Lehrer in diesen Seminarien werden von den Erzbischöfen und Bischöfen ernannt, und, so wie es für sie nöthig oder nützlich erachten sollten, auch wieder entfernt werden.
Da den Bischöfen obliegt, über die Glaubens- und Sittenlehre zu wachen, so werden sie in Ausübung dieser Amtspflicht auch in Beziehung auf die öffentlichen Schulen keineswegs gehindert werden."
Sources
Das, die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Konkordat
vom 5. Juli 1817, in: www.verfassungen.de (Last access: 13.07.2010).
HAUSBERGER, Karl, Staat und Kirche nach der Säkularisation. Zur bayerischen
Konkordatspolitik im frühen 19. Jahrhundert,(Münchener theologische Studien.
Historische Abteilung 23) St. Ottilien 1983, S. 309-329, hier 322f.
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der
bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 73,
S. 170-177, hier 172 f.