Laisierungsverfahren für Priester
Bei der Laisierung gab es einen Unterschied zwischen der Laisierung von Minoristen (can. 211, § 2) und Majoristen (can. 211, § 1). Minoristen meinte Männer, die die ehemaligen niederen Weihen (Ostiarier, Lektor, Exorzist, Akolyth) empfangen hatten. Im Gegensatz dazu hatten Majoristen die höheren Weihen (Subdiakon, Diakon, Priester, Bischof) empfangen. Minoristen konnten aus eigenem Willensentschluss aus dem geistigen Stand ausscheiden und eine Ehe schließen.
Bei den Majoristen wurde je nach Weihegrad unterschieden. Es gab eine Form des freiwillig beantragten, und eine des zwangsmäßigen Ausscheidens. Subdiakone und Diakone konnten den Heiligen Stuhl auf freiwilliger Basis um Laisierung bitten und durch einen Gnadenakt vom Zölibat befreit werden.
Für einen Priester oder einen Bischof galt der Gnadenakt des Heiligen Stuhls mit der Befreiung vom Zölibat grundsätzlich nicht. Nur ein Priester, der zur Weihe gezwungen worden war, konnte bei der Sakramentenkongregation ein Laisierungsurteil beantragen, das ihn in den Laienstand zurückversetzte und auch vom Zölibat entpflichtete (can. 1993, § 1).
Zwangsmäßig war das Ausscheiden, wenn es durch die Strafe der Degradation erfolgte (cann. 2298 n. 12, 2305).
Sources
1917 Codex Iuris Canonicis, in: www.jgray.org (Last access: 09.03.2016).
Codex Iuris Senior in: www.catho.org (Last access: 09.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici. Pii X Pontificis Maximi iussu digestus
Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, in: archive.org (Last access: 11.03.2016)
Bibliography
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris
Canonici, Bd. 1: Einleitung, Allgemeiner Teil und Personenrecht, München / Paderborn /
Wien 71953, S. 335-337.