TEI-P5
"(1) Dem Gesamtministerium obliegt die Leitung der gesamten Staatsverwaltung, der
Vollzug aller Gesetze, Reichsverordnungen und Beschlüsse des Landtages sowie die Vertretung
Bayerns gegenüber dem Reiche, den einzelnen Staaten des Reichs und den auswärtigen Mächten
im Rahmen der Verfassung des Deutschen Reichs.
(2) Alle Staatsbehörden sind ihm untergeordnet. Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung und der Tätigkeit des Rechnungshofes wird hierdurch nicht berührt.
(3) Das Ministerium handhabt auch in den gesetzlichen Schranken die Oberaufsicht über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände."
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Bayerische Verfassung vom 14. August 1919, § 57
(2) Alle Staatsbehörden sind ihm untergeordnet. Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung und der Tätigkeit des Rechnungshofes wird hierdurch nicht berührt.
(3) Das Ministerium handhabt auch in den gesetzlichen Schranken die Oberaufsicht über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände."
Sources
Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern vom 14. August 1919, in: WITTRECK,
Fabian, Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Freistaaten
1918-1933. Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung, Tübingen 2004,
S. 106-127, hier 117.
Recommended quotation
Bayerische Verfassung vom 14. August 1919, § 57, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1147, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1147. Last access: 19-05-2025.