Preußisches Gesetz betreffend die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen vom 4. Juli 1875, § 4
Umfaßt die altkatholische Gemeinschaft die Mehrheit der Gemeindemitglieder und ist die Zahl der übrigen Gemeindemitglieder nicht mehr erheblich, so kann die Einräumung des vollen Genusses an die Gemeinschaft verfügt werden.
Gleichzeitig hat in diesem Falle eine Neuwahl des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung stattzufinden."
Sources
Preußisches Gesetz, betreffend die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an
dem kirchlichen Vermögen vom 4. Juli 1875 in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang
(Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des
deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des
Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND
Darmstadt 2014, Nr. 314, S. 669 f., hier 670.