Ehehindernis der Bekenntnisverschiedenheit / Mischehe
Der CIC gab die Möglichkeit, Ausnahmen (Dispens) zu diesen Rechtsgrundsätzen zu erwirken. Bei diesen Dispensen handelte es sich um ein sogenanntes negatives Recht, das in bestimmten Fällen von der zuständigen kirchlichen Behörde gewährt werden konnte. Die Dispens war ein Jurisdiktionsakt, der vom Willen des Begünstigten unabhängig war und auf den es keinen Rechtsanspruch gab.
Die Dispens vom Ehehindernis der Bekenntnisverschiedenheit konnte nur dann gewährt werden, wenn dringende, gerechte und schwerwiegende Gründe vorlagen wie z.B. ein Nutzen für die Katholische Kirche oder aus Rücksicht auf das öffentliche Wohl zur Vermeidung eines größeren Übels. Bedingung für eine Dispens war, dass der dispensierenden Behörde Bürgschaften vorlagen, die eine Gefahr des Glaubensabfalls des katholischen Partners und der aus der Ehe hervorgehenden Kinder ausschlossen. Der nichtkatholische Partner musste versprechen, nichts zu tun, was den katholischen Partner im Bekenntnis seines Glaubens und der Ausübung seiner kirchlichen Pflichten hindern könnte. Daneben mussten beide Partner versprechen, alle gemeinsamen Kinder katholisch taufen und erziehen zu lassen. Dabei musste moralisch gewährleistet sein, dass die genannten Bürgschaften von den Eheleuten auch erfüllt würden (Vgl. can. 1061 CIC/1917). Darüber hinaus hatte der katholische Partner auf eine Konversion des nichtkatholischen Partners zum katholischen Glauben hinzuarbeiten (Vgl. can. 1062 CIC/1917).
Auch mit vorhandener Dispens durften die Ehepartner ausschließlich vor einem katholischen Priester die Eheerklärung abgeben, wodurch Doppeltrauungen (durch einen protestantischen und einen katholischen Pfarrer) vermieden werden sollten (Vgl. can. 1063 § 1-2 CIC/1917). Die staatliche Trauung vor einem nichtkatholischen Standesbeamten wurde anerkannt (Vgl. can. 1063 § 3 CIC/1917). Wurde eine Mischehe ohne Dispens vor einem katholischen Ortspfarrer geschlossen, war Ehe zwar gültig, aber unerlaubt und nach strafbar (Vgl. can. 2375 CIC/1917).
Träger der Dispensgewalt in Ehesachen war in erster Linie der Papst. Daneben konnten unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen und mit je unterschiedlichen Vollmachten auch die Ortsordinarien, Nuntien, Internuntien, Apostolischen Delegaten sowie bei Todesgefahr sogar die Pfarrer und Beichtvater dispensieren.
Sources
1917 Codex Iuris Canonicis, cann. 1060-1063, 2375, in: www.jgray.org (Last access: 14.06.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 1060-1063, in: www.catho.org (Last access: 14.06.2016).
Codex Iuris Senior, can. 2375, in: www.catho.org (Last access: 14.06.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici. Pii X Pontificis Maximi iussu
digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 1060-1063, in:
www.archive.org (Last access: 14.06.2016).
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Bibliography
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Mischehen im 19. und 20. Jahrhundert, in: BLASCHKE, Olaf (Hg.), Konfessionen im
Konflikt. Deutschland zwischen 1800 und 1970: ein zweites konfessionelles Zeitalter,
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EBERS, Godehard Joseph, Grundriß des katholischen Kirchenrechts. Rechtsgeschichte und
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EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex
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LEITNER, Martin, Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Auf Grund des neuen Kodex
vom 28. Juni 1917, Bd. 1: Grundlagen der kirchlichen Gesetzgebung, Regensburg
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LEITNER, Martin, Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Auf Grund des neuen Kodex
vom 28. Juni 1917, Bd. 4: Sakramente, Regensburg 21924,
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