TEI-P5
"In Leitung der Diöcesen sind die Erzbischöfe und Bischöfe befugt, alles dasjenige
auszuüben, was ihnen vermöge ihres Hirtenamtes kraft der Erklärung oder Anordnung der
canonischen Satzungen nach der gegenwärtigen und vom heil. Stuhle bestätigten
Kirchendisciplin zusteht und insbesondere: a) zu Vicaren, Rathgebern und Gehilfen in ihrer
Verwaltung Geistliche, welche sie immer hierzu tauglich finden werden, aufzustellen; b) Alle
diejenigen in den geistlichen Stand aufzunehmen, und mit den canonischen Titeln zu den
höheren Weihen zu befördern, welche sie für ihre Diöcese nothwendig und nützlich erachten,
wenn dieselben vorher die von den Erzbischöfen und Bischöfen selbst oder ihren Vicaren mit
Beziehung der Synodal-Examinatoren vorzunehmende Prüfung bestanden haben, dagegen
diejenigen, welche sie unwürdig finden, vom Empfange der Weihen auszuschliessen, ohne dass
sie hierin unter irgend einem Vorwande gehindert werden können. c) Geistliche Sachen und
insbesondere Ehesachen, welche nach dem Canon 12. Sess. 24 des heil. Conciliums von
Trient vor den geistlichen Richter gehören, bei ihrem Gerichte zu verhandeln und zu
entscheiden. Ausgenommen davon sind die rein bürgerlichen Angelegenheiten der Geistlichen,
z.B. Verträge, Schuld- und Erbschafts-Sachen, worüber den weltlichen Richtern die
Verhandlung und Entscheidung zusteht; d) Gegen Geistliche, welche eine Ahndung verdienen,
oder keine ehrbare geistliche, ihrem Stande und ihrer Würde anständige Kleidung tragen, die
von dem heil. Concil von Trient bestimmten oder ihnen sonst zweckmässig scheinenden Strafen
unter Vorbehalt des canonischen Recurses zu verhängen, und dieselben in die Seminarien oder
andere dazu bestimmte Häuser zu versetzen, auch gegen jeden der Gläubigen, welche sich der
Uebertretungen der Kirchensatzungen und der heiligen Canonen schuldig machen, kirchliche
Censuren anzuwenden; e) Nach der Erfordernis des geistlichen Hirtenamtes sich dem Clerus und
dem Volke der Diöcese mitzutheilen, und ihren Unterricht und ihre Anordnungen in kirchlichen
Gegenständen frei kund zu machen; übrigens bleibt die Communication der Bischöfe, des Clerus
und des Volkes mit dem heil. Stuhle in geistlichen Dingen und kirchlichen Angelegenheiten
völlig frei; f) Im Einverständnis mit Sr. Königlichen Majestät, besonders wegen Anweisung
angemessener Bezüge, Pfarreien zu errichten, zu theilen und zu vereinigen; g) Oeffentliche
Gebete und andere fromme Uebungen vorzuschreiben und anzulegen, wenn dieses das Wohl der
Kirche, des Staates, oder des Volkes erheischt, und darauf zu sehen, dass bei den
kirchlichen Verrichtungen, besonders aber in der Messe und der Ausspendung der Sacramente
die lateinische Kirchenformeln gebraucht werden."
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Konkordat mit Bayern von 1817, Artikel 12
Sources
Das Baierische Konkordat. Abgeschlossen zu Rom am 5. Juni 1817, in:
KREMER-AUENRODE, Hugo von (Hg.), Actenstücke zur Geschichte des Verhältnisses zwischen
Staat und Kirche im 19. Jahrhundert I/II. Mit Anmerkungen von Hugo von
Kremer-Augenrode, Bd. 1: Die Actenstücke bis zur Enzyclica und Syllabus vom
8. December 1864, Hildesheim / New York 1976, Nr. 4746, S. 30-38, hier
35 f.
Das Konkordat vom 5. Juni 1817 (lateinische Fassung), in: HAUSBERGER, Karl, Staat
und Kirche nach der Säkularisation. Zur bayerischen Konkordatspolitik im frühen
19. Jahrhundert, St. Ottilien 1983, S. 309-318, hier 315 f.
Übereinkunft zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl vom 5. Juni 1817, in: HUBER,
Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert.
Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche
vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin
21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 73, S. 170-177, hier
176.
Recommended quotation
Konkordat mit Bayern von 1817, Artikel 12, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 13092, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/13092. Last access: 01-06-2025.