Verfassung (Grundgesetz) der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik vom 10. Juli 1918, Art. 13
"Um den Arbeitenden wirkliche Gewissensfreiheit zu gewährleisten, wird die Kirche vom Staate und die Schule von der Kirche getrennt, und die Freiheit der religiösen und der antireligiösen Propaganda wird allen Bürgern gewährt."
Sources
Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR).
Angenommen vom 5. Allrussischen Sowjetkongreß am 10. Juli 1918, in:
ALTRICHTER, Helmut (Hg.), Die Sowjetunion. Von der Oktoberrevolution bis zu Stalins Tod,
Bd. 1: Staat und Partei, München 1986, Nr. 62, S. 143-160, hier
146.