Katholisch-theologische Fakultät der Universität Breslau, Statuten vom 13. September 1840, § 48

"Nähere Bestimmung desselben.
Dieses Verhältnis ist bestimmt durch die Königliche Instruktion de dato 26. August 1776 für die Priester des Königlichen Schulen-Instituts für Schlesien und das neue königliche Schul-Reglement de dato 26. Juli 1800 für die Universität Breslau. Demzufolge steht fest:
a) dass in der katholisch-theologischen Fakultät zu Breslau niemand angestellt oder zur Ausübung des Lehramts zugelassen werden soll ohne vorhergegangene Rückfrage beim Fürstbischöflichen Stuhle von Breslau, und dass dieser berechtigt sein soll, wegen gegründeter Einwendungen gegen die Lehre oder den Wandel des Vorgeschlagenen die Anstellung oder Zulassung desselben abzulehnen.
b) Sollte, wider Verhoffen, ein der katholisch-theologischen Fakultät in Breslau angehöriger Lehrer in seinen Vorlesungen oder in Schriften der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu nahe treten, oder auf andere Art in sittlich-religiöser Beziehung ein auffallendes Aergernis geben, so ist der Fürstbischöfliche Stuhl befugt, hiervon Anzeige zu machen und das Ministerium wird auf den Grund einer solchen Anzeige mit Ernst und Nachdruck einschreiten und Abhilfe leisten.
c) Ueberhaupt steht die katholisch-theologische Fakultät insoweit die katholische Kirche an der Wirksamkeit derselben beteiligt ist, unter der geistlichen Aufsicht des Fürstbischofs.
Dieser hat das Recht, sie, so oft es ihm gut scheint, zu visitieren oder visitieren zu lassen. Die halbjährigen Lektionsverzeichnisse müssen ihm vorgelegt, in denselben die Bücher angegeben werden, nach welchen gelesen werden soll, und die Fakultät ist gehalten, die Bemerkungen desselben über rein theologische Gegenstände ehrerbietig aufzunehmen und nach Möglichkeit zu beachten. Jene Aufsicht erstreckt sich auch auf die einzelnen Mitglieder der Fakultät, in ihrer Eigenschaft als katholische Geistliche, und der Fürstbischof ist berechtigt, in den Fällen wo wider diese Eigenschaft verstossen wird, mit Vorwissen des Ministeriums, die geeignete Zurechtweisung eintreten zu lassen."
Sources
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution (Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts 1), Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, S. 453.
Ladenberg, Adalbert, [Statut der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Breslau]; Dokument Nr. 17715.
Recommended quotation
Katholisch-theologische Fakultät der Universität Breslau, Statuten vom 13. September 1840, § 48, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1368, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1368. Last access: 21-12-2024.
Online since 24-06-2016, last modification 01-02-2022.
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