Römischer Entwurf zum Konkordat mit Bayern vom September 1922, Artikel 10, § 1, Buchstabe b und k
Für die Kanoniker, die bereits das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben oder die nicht mehr dienstfähig sind, können Koadjutoren mit oder ohne Recht der Nachfolge aufgestellt werden, die die gleichen Bezüge erhalten wie die statusmäßigen Kanoniker. Nach Bedürfnis wird auch die Zahl der Vikare erhöht werden."
"k) Zur Errichtung und Teilung von Pfarreien wird der Staat angemessene Einkünfte bewilligen.
Den Seelsorgegeistlichen und den Benefiziaten, die eine bedeutende Mithilfe in der Seelsorge und in der Schule leisten, wird er wie bisher so auch fernerhin die Mittel für ein standesgemäßes Auskommen gewähren.
Im Falle einer Ablösung der derzeitigen staatlichen Leistungen an die Kirche oder im Falle einer Neuregelung derselben, werden die kirchlichen Belange durch entsprechende Ausgleichsleistungen im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden mindestens so gewahrt, dass für Kirche und Klerus weder eine augenblickliche noch eine dauernde Schädigung gegenüber dem jetzigen Stande eintritt."
Sources
Gegenüberstellung des römischen Entwurfs zum Bayernkonkordat vom September 1922 und
dem staatlichen Gegenentwurf vom Dezember 1922; Dokument
Nr. 10458.
Römischer Entwurf zum Bayernkonkordat vom September 1922; Dokument
Nr. 10238.