Gesetzgebung im Königreich Bayern über den Erwerb von Sachgütern durch Orden und Kongregationen
Auf der Grundlage der Verfassung und den Bestimmungen des Religionsedikts von 1818 genossen Ordensgemeinschaften als Teilgesellschaften der katholischen Kirche den Status von Körperschaften öffentlichen Rechts und waren damit der staatlichen Aufsicht unterstellt. Diese staatliche Kontrolle erstreckte sich gerade auch auf den Erwerb von Gütern (Gebäude, Grundstücke, Ausstattung, Fonds) zugunsten klösterlicher Einrichtungen. So bedurften sowohl der Erwerb als auch die Veräußerung der Zustimmung des Kultusministeriums, sofern die entsprechenden Güter dem eigentlichen Zweck einer Einrichtung (Seelsorge, Bildung, Krankenpflege) dienten bzw. den finanziellen Unterhalt der Ordensgemeinschaft sicherstellten. Zusätzlich konnten von Seiten der Staatsverwaltung gerade im Hinblick auf letztere auch Vorgaben über die konkrete Bewirtschaftung und die Verwendung der Erträge gemacht werden.
Sources
Verfassung des Königreichs Bayern vom 26. Mai 1818, in: HUBER, Ernst Rudolf /
HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur
Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1, Berlin 21990 ND
Darmstadt 2014, Nr. 59, S. 128; Nr. 60, S. 132-135.
Bibliography
MAIS, Richard, Leitfaden zur Verwaltungspflege in Bayern, Bd. 2, Nördlingen 1867,
S. 131-133.