Hessischer Landtag, Weimarer Republik

Gemäß der Verfassung des Volksstaats Hessen vom 12. Dezember 1919 besaß der Landtag 70 Mitglieder. Diese wurden auf Grundlage des Verhältniswahlrechts ohne Wahlkreise bestimmt. Das aktive und passive Wahlrecht besaßen die Hessen zunächst ab 20 Jahren, 1921 wurde das Mindestalter für das passive Wahlrecht auf 25 Jahre heraufgesetzt. Der Landtag wurde auf drei Jahre gewählt, nach einer Verfassungsänderung 1930 auf vier Jahre. Er war zuständig für die Gesetzgebung sowie die Einsetzung, Kontrolle und Abberufung des Ministeriums. Er wählte den Staatspräsidenten (Ministerpräsidenten) zu Beginn der Legislaturperiode mit absoluter Mehrheit. Dem Staatspräsidenten wiederum oblag die Berufung der Minister, die der Landtag bestätigte. Die Abgeordneten konnten zudem ein Misstrauensvotum gegen das Gesamtministerium oder einzelne Minister beschließen. Eine vorzeitige Auflösung des Landtags war nur durch Volksentscheid, ab 1930 auch durch Selbstauflösung möglich.
Bibliography
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 798 f.
RUPPEL, Hans Georg / GROSS, Birgit, Einleitung, in: DIES. (Bearb.), Hessische Abgeordnete 1820-1933. Biographische Nachweise für die Landstände des Großherzogtums Hessen (2. Kammer) und den Landtag des Volksstaates Hessen (Darmstädter Archivschriften 5), Darmstadt 1980, S. 8-32.
VIAF: 158821740
Recommended quotation
Hessischer Landtag, Weimarer Republik, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1467, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1467. Last access: 21-12-2024.
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