TEI-P5
Gemäß der Verfassung des Volksstaats Hessen vom 12. Dezember 1919 besaß der Landtag
70 Mitglieder. Diese wurden auf Grundlage des Verhältniswahlrechts ohne Wahlkreise
bestimmt. Das aktive und passive Wahlrecht besaßen die Hessen zunächst ab 20 Jahren, 1921 wurde das
Mindestalter für das passive Wahlrecht auf 25 Jahre heraufgesetzt. Der Landtag wurde auf drei
Jahre gewählt, nach einer Verfassungsänderung 1930 auf vier Jahre. Er war zuständig für die
Gesetzgebung sowie die Einsetzung, Kontrolle und Abberufung des Ministeriums. Er wählte den
Staatspräsidenten (Ministerpräsidenten) zu Beginn der Legislaturperiode mit absoluter
Mehrheit. Dem Staatspräsidenten wiederum oblag die Berufung der Minister, die der Landtag
bestätigte. Die Abgeordneten konnten zudem ein Misstrauensvotum gegen das Gesamtministerium
oder einzelne Minister beschließen. Eine vorzeitige Auflösung des Landtags war nur durch
Volksentscheid, ab 1930 auch durch Selbstauflösung möglich.
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Hessischer Landtag, Weimarer Republik
Bibliography
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die
Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 798 f.
RUPPEL, Hans Georg / GROSS, Birgit, Einleitung, in: DIES. (Bearb.), Hessische
Abgeordnete 1820-1933. Biographische Nachweise für die Landstände des Großherzogtums
Hessen (2. Kammer) und den Landtag des Volksstaates Hessen (Darmstädter
Archivschriften 5), Darmstadt 1980, S. 8-32.
VIAF:
158821740
Recommended quotation
Hessischer Landtag, Weimarer Republik, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1467, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1467. Last access: 01-07-2025.