TEI-P5
"Innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Tage der Geltung dieses Konkordates an
gerechnet, wird der Heilige Stuhl im Einvernehmen mit der Regierung die Errichtung und
Abgrenzung der im Artikel 9 vorgesehenen Kirchenprovinzen und Diözesen vollziehen. Die
Grenzen der Kirchenprovinzen und der Diözesen werden mit den Grenzen des polnischen Staates
übereinstimmen.
Die in Polen gelegenen Kirchengüter, die juristischen Personen geistlichen oder regularen Charakters gehören, die ihren Sitz außerhalb der Grenzen des polnischen Staates haben, und umgekehrt, werden den Gegenstand eines besonderen Übereinkommens bilden."
Online since 24-06-2016, last modification 25-02-2019. Show PDF
Konkordat mit Polen von 1925, Artikel 26
Die in Polen gelegenen Kirchengüter, die juristischen Personen geistlichen oder regularen Charakters gehören, die ihren Sitz außerhalb der Grenzen des polnischen Staates haben, und umgekehrt, werden den Gegenstand eines besonderen Übereinkommens bilden."
Sources
Concordato con la Polonia, in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su
Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civili, Bd. 2: 1915-1954,
Vatikanstadt 1954, S. 30-40, hier 38.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Polen vom 10. Februar
1925, in: SCHÖPPE, Lothar (Bearb.), Konkordate seit 1800. Originaltext und deutsche
Übersetzung der geltenden Konkordate (Dokumente 35), Frankfurt am Main / Berlin 1964,
S. 319-330, hier 328.
Recommended quotation
Konkordat mit Polen von 1925, Artikel 26, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1474, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1474. Last access: 20-05-2025.