TEI-P5
In den Zirkumskriptionsbullen, die nach 1815 für Preußen, Hannover und die
oberrheinischen Territorien erlassen wurden, wurden nicht nur die katholischen Diözesen neu
konstituiert und in ihrem Umfang festgelegt, sondern auch das staatliche Mitbestimmungsrecht
bei der Besetzung der Bischofsstühle festgelegt. Die Staatsregierungen konnte demnach den
Einwand der Mindergenehmheit gegen die für die Wahl vorgesehenen Kandidaten erheben, Die
Domkapitel waren dazu verpflichtet festzustellen, ob dieser Einwand erhoben wurde.
Diese Möglichkeit der Einflussnahme wurde nach Ansicht der Kurie des Öfteren über das Maß des Zulässigen von staatlicher Seite ausgenutzt. So etwa 1899 bei der Neubesetzung des Kölner Erzbischofstuhls, als unter dem Einfluss des der preußischen Regierung nahestehenden Breslauer Fürstbischofs Georg Kardinal von Kopp der bisherige Osnabrücker Bischof Hubert Theophil Simar gewählt wurde. In Reaktion darauf richtete Kardinalstaatssekretär Mariano Kardinal Rampolla del Tindaro am 20. Juli 1900 ein Schreiben an die preußischen und oberrheinischen Bischöfe und Domkapitel, in dem er sie aufforderte, die Rechte der Kirche bei den Bischofswahlen in vollem Umfang zu beachten und insbesondere zu verhindern, dass die Freiheit der Wahl durch die Anwesenheit eines staatlichen Kommissars beeinträchtigt werde. Die Möglichkeit des Staates, den Einwand der Mindergenehmheit zu erheben, wurde in diesem Schreiben, das den rechtlichen Charakter einer innerkirchlichen Vollzugsverordnung zum Bischofswahlrecht trug, aber ausdrücklich anerkannt und es bestätigte im Ganzen diejenigen Reglungen, die Staat und Kirche schon im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts vereinbart hatten.
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Zirkular Rampollas über das Bischofswahlrecht vom 20. Juli 1900
Diese Möglichkeit der Einflussnahme wurde nach Ansicht der Kurie des Öfteren über das Maß des Zulässigen von staatlicher Seite ausgenutzt. So etwa 1899 bei der Neubesetzung des Kölner Erzbischofstuhls, als unter dem Einfluss des der preußischen Regierung nahestehenden Breslauer Fürstbischofs Georg Kardinal von Kopp der bisherige Osnabrücker Bischof Hubert Theophil Simar gewählt wurde. In Reaktion darauf richtete Kardinalstaatssekretär Mariano Kardinal Rampolla del Tindaro am 20. Juli 1900 ein Schreiben an die preußischen und oberrheinischen Bischöfe und Domkapitel, in dem er sie aufforderte, die Rechte der Kirche bei den Bischofswahlen in vollem Umfang zu beachten und insbesondere zu verhindern, dass die Freiheit der Wahl durch die Anwesenheit eines staatlichen Kommissars beeinträchtigt werde. Die Möglichkeit des Staates, den Einwand der Mindergenehmheit zu erheben, wurde in diesem Schreiben, das den rechtlichen Charakter einer innerkirchlichen Vollzugsverordnung zum Bischofswahlrecht trug, aber ausdrücklich anerkannt und es bestätigte im Ganzen diejenigen Reglungen, die Staat und Kirche schon im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts vereinbart hatten.
Sources
Schreiben des Kardinalstaatssekretärs Rampolla an die preußischen und oberrheinischen
Bischöfe und Domkapitel über die Bischofswahlen vom 20. Juli 1900, in: HUBER, Ernst
Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert,
Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 3: Staat und Kirche
von der Beilegung des Kulturkampfs bis zum Ende des Ersten Weltkriegs, Berlin
21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 109, S. 248-250.
Bibliography
HIRSCHFELD, Michael, Die Bischofswahlen im Deutschen Reich 1887 bis 1914. Ein
Konfliktfeld zwischen Staat und katholischer Kirche zwischen dem Ende des Kulturkampfes
und dem Ersten Weltkrieg, Münster 2012.
Recommended quotation
Zirkular Rampollas über das Bischofswahlrecht vom 20. Juli 1900, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 15020, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/15020. Last access: 19-05-2025.