Königlich-bayerische Entschließung vom 9. Juli 1831 die Ablegung der Nonnengelübde betreffend
1) Mit Ausnahme der englischen Fräulein, welche nie feierliche lebenslängliche Gelübde ablegen, sollen alle andern Klosterfrauen nach vollendetem 33sten Lebensjahre zu solche Gelübden zugelassen werden.
2) Die Einkleidung soll vor dem vollendeten zwanzigsten und die Ablegung der ersten zeitlichen Gelübde vor dem vollendeten ein und zwanzigsten Lebensjahre nicht statt haben.
3) Von der jedesmaligen Ablegung zeitlicher oder lebenslänglicher Gelübde soll der betreffenden Kreisregierung die Anzeige davon gemacht werden.
4) Diese Bestimmungen 1-3 finden ihre Anwendung bei allen denjenigen Frauenklöstern, deren Fortbestand Wir speciell bewilligt haben."
Sources
Königlich-bayerische Entschließung vom 9. Juli 1831 die Ablegung der
Nonnengelübde betreffend, in: DÖLLINGER, Georg Ferdinand (Hg.),
Sammlung der im Gebiete der inneren Staats-Verwaltung des Königreichs Bayern bestehenden
Verordnungen, aus amtlichen Quellen geschöpft und systematisch geordnet, Bd. 8: Die
Abtheilung VIII: Religion und Cultus enthaltend, München 1838, S. 831, § 912,
in: http://bavarica.digitale-sammlungen.de (Last access: 16.10.2014).
Bibliography
GRAUER, Anton, Das katholische Ordenswesen nach bayerischem Staatskirchenrecht,
Kempten 1910, S. 108.