Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925, § 27
(2) Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die näheren Vorschriften über die Wohlfahrtsrente, insbesondere über die Höhe und den Kreis der Gläubiger."
Sources
Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen. Vom 16. Juli 1925, in:
Reichsgesetzblatt 1925, Teil I, Nr. 32, S. 137-144, hier 140, in: alex.onb.ac.at (Last access: 02.01.2017).