TEI-P5
Der Papst hatte nach cann. 312-318 CIC/1917 die Möglichkeit, aus
schwerwiegenden Gründen einen Apostolischen Administrator zur Leitung einer Diözese zu
bestimmen. Im can. 312 unterschied der CIC/1917 zwischen verschiedenen Gründen und
Formen des Amtes. Ein Apostolischer Administrator konnte bei besetztem oder vakantem
Bischofsstuhl eingesetzt werden, entweder auf Dauer oder nur für eine gewisse Zeit. Erschien
der Ortsbischof ungeeignet, ließ sein Gesundheitszustand die Amtsführung nicht mehr zu, gab
es politische Schwierigkeiten oder war er gar gefangen gesetzt, war er also temporär oder
lebenslang an der Ausübung seiner Pflichten gehindert, so konnte ein Apostolischer
Administrator eingesetzt werden. Seine Rechte und Pflichten waren entweder mit denen eines
Diözesanbischofs oder mit denen eines Kapitelvikars identisch.
Da der Apostolische Administrator nach dem CIC/1917 Ortsoberhirt war (vgl. can. 198), hatte er meistens die Bischofsweihe empfangen. So hatte er als ständiger Bistumsverwalter dieselben oberhirtlichen Befugnisse und Ehrenrechte wie in regierender Bischof (vgl. can. 315), die ihm jedoch nicht aus eigenem Recht, sondern nur als päpstlicher Vertreter zukamen. Er konnte jedoch – vor allem als nicht-ständiger Bistumsverwalter – auch keine Bischofsweihe empfangen haben. Dann hatte er für die Dauer der Amtsinhaberschaft die Rechte und Pflichten eines Kapitelvikars und die Ehrenrechte eines wirklichen Apostolischen Protonotars.
Apostolische Administratoren ad nutum S. Sedis waren vorläufige Verwalter eines Bistums. Der Ausdruck selbst kommt im CIC/1917 nicht vor. Administratoren ad nutum S. Sedis wurden besonders in solchen Bistümern oder Gebieten eingesetzt, die nach dem Ersten Weltkrieg zu einem anderen Land gehörten und deren kirchenrechtliche Stellung nicht geklärt war.
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Apostolischer Administrator
Da der Apostolische Administrator nach dem CIC/1917 Ortsoberhirt war (vgl. can. 198), hatte er meistens die Bischofsweihe empfangen. So hatte er als ständiger Bistumsverwalter dieselben oberhirtlichen Befugnisse und Ehrenrechte wie in regierender Bischof (vgl. can. 315), die ihm jedoch nicht aus eigenem Recht, sondern nur als päpstlicher Vertreter zukamen. Er konnte jedoch – vor allem als nicht-ständiger Bistumsverwalter – auch keine Bischofsweihe empfangen haben. Dann hatte er für die Dauer der Amtsinhaberschaft die Rechte und Pflichten eines Kapitelvikars und die Ehrenrechte eines wirklichen Apostolischen Protonotars.
Apostolische Administratoren ad nutum S. Sedis waren vorläufige Verwalter eines Bistums. Der Ausdruck selbst kommt im CIC/1917 nicht vor. Administratoren ad nutum S. Sedis wurden besonders in solchen Bistümern oder Gebieten eingesetzt, die nach dem Ersten Weltkrieg zu einem anderen Land gehörten und deren kirchenrechtliche Stellung nicht geklärt war.
Sources
1917 Codex Iuris Canonicis, cann. 198, 312-318, in: www.jgray.org (Last access: 14.06.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 198, 312-318, in: www.catho.org (Last access: 14.06.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu
digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 198,
312-318, in: www.archive.org (Last access: 14.06.2016).
Bibliography
KNECHT, August, Administrator, in: Lexikon für Theologie und Kirche 1 (1930),
Sp. 103 f.
LISTL, Joseph, Adminstrator, I. A. Apostolicus, in: Lexikon für Theologie und
Kirche3 1 (1993), Sp. 160.
Recommended quotation
Apostolischer Administrator, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 17031, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/17031. Last access: 21-05-2025.