Politische Klausel
In Deutschland gab es mit dem Ende der Fürstbistümer im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 endgültig ein Gegenüber von Staat und katholischer Kirche. Die Gestaltung dieses Verhältnisses prägte das ganze 19. und weite Teile des 20. Jahrhunderts. Dreh- und Angelpunkt waren die Bischofsernennungen und hierbei wiederum die Frage nach einer möglichen staatlichen Einflussnahme - festgeschrieben in der sogenannten politischen Klausel.
In Bayern nominierte im 19. Jahrhundert der katholische König die Bischöfe. In Preußen wählten die Domkapitel den Bischof, doch der protestantische König besaß ein Einspruchsrecht. Ähnliche Regelungen galten in der Oberrheinischen Kirchenprovinz in Baden, Württemberg und Hessen. Der Einfluss der Landesherren auf die Domkapitel und damit auf den Ausgang der Bischofswahlen war teilweise enorm und der Papst konnte die Wahl lediglich bestätigen. Hierdurch wurde auch die Fortsetzung der Kulturkämpfe durch die Nichtbesetzung von Bischofsstühlen ermöglicht, die im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts zum Teil zu jahrelangen Sedisvakanzen führte.
Der neue Codex Iuris Canonici von 1917 beanspruchte formell die alleinige Ernennung der Bischöfe durch den Papst (can. 329 § 2 CIC/1917). Dennoch finden sich auch in den nach dem Ersten Weltkrieg geschlossenen Konkordaten politische Klauseln, wie etwa im Lettischen Konkordat von 1922 (Art. IV) oder in dem von Pacelli ausgehandelten Preußenkonkordat von 1929 (Art. 6).
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