Reichstag, Weimarer Republik
Der Reichstag übte die einfache und die verfassungsändernde Gesetzgebungsgewalt aus (Art. 18, 68 und 73). Er traf die Entscheidung über die Haushaltsfestsstellung (Art. 85-87) und hatte die allgemeine Kontrollgewalt gegenüber der Reichsregierung (Art. 54 und 126). Er musste Bündnissen und anderen auswärtigen Verträgen, Kriegserklärungen und Friedensschlüssen zustimmen (Art. 45, Abs. 2 u. 3). Darüber hinaus hatte er das Recht, Mitglieder hoher Gerichte zu wählen.
Als Gegengewicht zur starken Position des Reichstags und, um "Parlamentsallmacht" und "Parteienherrschaft" zu verhindern, wurde der Reichspräsident mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Er hatte das formale Prüfungsrecht über die vom Reichstag beschlossenen Gesetze. Sein Veto konnte der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit überwinden. Daneben konnte der Reichspräsident eine vorzeitige Auflösung des Reichstages herbeiführen (Art. 25). Tatsächlich wurden alle sieben Reichstage der Weimarer Republik vorzeitig aufgelöst. Vor allem stand dem Reichspräsidenten nach Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung ein Notverordnungsrecht zu. Mithilfe dieser Rechte entmachte Paul von Hindenburg seit 1930 schrittweise das Parlament.
Die Präsidialkabinette der Endphase der Weimarer Republik vollendeten allerdings nur eine längerfristige Entwicklung. Durch das Verhältniswahlrecht wurde das Parlament ein Spiegelbild einer zerrissenen Gesellschaft ohne demokratischen Grundkonsens. Es erschwerte daneben die Mehrheitsbildung, was zusammen mit der mangelnden Fähigkeit der Parteien zur Zusammenarbeit eine dauerhafte stabile Regierungsbildung verunmöglichte und bei vielen Zeitgenossen ein sehr negatives Bild der Arbeit des Parlaments erzeugte.
Sources
Die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 11. August 1919, in: Reichsgesetzblatt
152 (1919), S. 1383-1418, in: alex.onb.ac.at (Last access: 13.07.2012).
Die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 11. August 1919, in: Reichsgesetzblatt
152 (1919), S. 1383-1418, in: www.lwl.org (Last access: 29.05.2012).
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, in: www.dhm.de (Last access: 10.07.2012).
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, in: HUBER, Ernst Rudolf
(Hg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 4: Deutsche
Verfassungsdokumente 1919-1933, Stuttgart u. a. 31991, Nr. 157,
S. 151-179.
Bibliography
BÜTTNER, Ursula, Weimar. Die überforderte Republik. 1918-1933, in: BENZ, Wolfgang
(Hg.), Gebhartdt. Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 18: 20. Jahrhundert
(1918-2000), Stuttgart 102010, S. 171-767, hier 342-344.
FALTER, Jürgen / LINDENBERGER, Thomas / SCHUMANN, Siegfried, Wahlen und Abstimmungen
in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919-1933 (Statistische
Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), München 1986, S. 39-45.
GUSY, Christoph, Die Weimarer Reichsverfassung, Tübingen 1997, S. 115-130.
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die
Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 349-373.
KOLB, Eberhard, Die Weimarer Republik (Oldenbourg Grundriss der Geschichte 16),
München 72009, S. 19.