Bulle Pius' VII. "De salute animarum" vom 16. Juli 1821, Abschnitt 39

In Erwägung aber des großen Umfangs der Kirchensprengeln des Preußischen Reichs, und der großen Anzahl der Eingewidmeten, wie auch: daß es hiernach den Erzbischöfen und Bischöfen überaus schwer fallen dürfte, allen Gläubigen das Sakrament der Firmung auszuspenden, und ohne Beistand eines fremden Bischofs alle gottesdienstlichen Handlungen des bischöflichen Standes zu verrichten, wollen Wir die weihbischöfliche Würde in denjenigen Sprengeln des Preußischen Reichs, in denen sie bereits besteht, nicht allein hierdurch bestätigen, sondern auch in den Sprengeln von Trier und Kölln herstellen und von Neuem errichten; demzufolge dann jeder Erzbischof und Bischof an Uns und Unsere Nachfolger, die Päbste zu Rom, die Bitte zu bringen hat, daß ein mit den gehörigen Erfordernissen versehener Mann, geistlichen Standes, zu der weihbischöflichen Würde bestimmt, und in Vorgang des kanonischen Prozesses, auch mit Beachtung hergebrachter Formen, und nach Anweisung eines anständigen Auskommens zu einem Titular-Bisthum in Landen der Ungläubigen erhoben werden möge.
Sources
Gesetz-Sammlung für die königlichen preußischen Staaten 1821, Nr. 12, S. 114–152, hier 138 f., in: digital.staatsbibliothek-berlin.de (Last access: 03.05.2019).
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 91, S. 204-221, hier 215.
Recommended quotation
Bulle Pius' VII. "De salute animarum" vom 16. Juli 1821, Abschnitt 39, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1882, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1882. Last access: 16-07-2024.
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