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In Erwägung aber des großen Umfangs der Kirchensprengeln des Preußischen Reichs, und
der großen Anzahl der Eingewidmeten, wie auch: daß es hiernach den Erzbischöfen und
Bischöfen überaus schwer fallen dürfte, allen Gläubigen das Sakrament der Firmung
auszuspenden, und ohne Beistand eines fremden Bischofs alle gottesdienstlichen Handlungen
des bischöflichen Standes zu verrichten, wollen Wir die weihbischöfliche Würde in denjenigen
Sprengeln des Preußischen Reichs, in denen sie bereits besteht, nicht allein hierdurch
bestätigen, sondern auch in den Sprengeln von Trier und Kölln herstellen und von Neuem
errichten; demzufolge dann jeder Erzbischof und Bischof an Uns und Unsere Nachfolger, die
Päbste zu Rom, die Bitte zu bringen hat, daß ein mit den gehörigen Erfordernissen versehener
Mann, geistlichen Standes, zu der weihbischöflichen Würde bestimmt, und in Vorgang des
kanonischen Prozesses, auch mit Beachtung hergebrachter Formen, und nach Anweisung eines
anständigen Auskommens zu einem Titular-Bisthum in Landen der Ungläubigen erhoben werden
möge.
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Bulle Pius' VII. "De salute animarum" vom 16. Juli 1821, Abschnitt 39
Sources
Gesetz-Sammlung für die königlichen preußischen Staaten 1821, Nr. 12,
S. 114–152, hier 138 f., in: digital.staatsbibliothek-berlin.de (Last access: 03.05.2019).
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der
bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 91,
S. 204-221, hier 215.
Recommended quotation
Bulle Pius' VII. "De salute animarum" vom 16. Juli 1821, Abschnitt 39, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1882, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1882. Last access: 01-07-2025.