Satzungen für die Studierenden an den königlich bayerischen Lyceen vom 1. Juni 1891, § 31
"Einzelnen Studierenden kann ausnahmsweise durch den Rektor gestattet werden, ein oder selbst mehrere Semester ohne Kollegienbesuch am Lyceum zuzubringen, wenn sie unter Benützung der Attribute derselben sich mit wissenschaftlichen Untersuchungen und Ausarbeitungen beschäftigen.
In diesem Falle vertritt die Genehmigung des Rektors die Stelle des Inskriptionsnachweises und gilt das Semester so, als wenn die Inskription vorschriftsmäßig stattgefunden hätte."
Zwar datiert Pacelli die Satzungen von 1891 fälschlich auf den November 1910, bringt diese aber offenbar mit den Organischen Bestimmungen für die Königlich Bayerischen Lyzeen vom 20. November 1910 durcheinander, die jedoch weder eine ausreichende Anzahl von Paragraphen enthalten, noch den hier genannten Punkt behandeln.
Sources
Organische Bestimmungen für die K. Bayerischen Lyzeen vom 20. November 1910, in:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern 1910, Nr. 13001,
S. 1069-1074.
Satzungen für die Studierenden an den königlich bayerischen Lyceen vom 1. Juni
1891, in: WEBER, Karl, Neue Gesetz- und Verordnungen-Sammlung für das Königreich Bayern
mit Einschluß der Reichsgesetzgebung, Bd. 20, München 1895, S. 660-671, hier
664 f.
Bibliography
BALDUS, Manfred, Die philosophisch-theologischen Hochschulen in der Bundesrepublik
Deutschland. Geschichte und gegenwärtiger Rechtsstatus (Neue Kölner
rechtswissenschaftliche Abhandlungen 38), Berlin 1965, S. 45-47.