TEI-P5
Das von Preußen zur Aufbesserung der Diensteinkommen katholischer Pfarrer am
17. Dezember 1920 erlassene Gesetz legte einen Festzuschuss des Staates von
41.500.000 Mark an die bischöflichen Behörden fest. Außerdem gewährte es den finanziell
schlechter gestellten Diözesen einen Vorschuss, um die Gehälter der Geistlichen an die Höhe
der Beamtengehälter anzugleichen. Am 14. März 1922 wurde das Gesetz ergänzt und
verpflichtete auch die Pfarrgemeinden zur Aufbesserung der Pfarrergehälter. Am
7. August 1922 wurde ein inflationsbedingter Zuschlag von 200% auf den Zuschuss
gewährt. Am 25. Mai 1926 wurde rückwirkend zum 1. April 1925 ein Festbeitrag von
17.675.000 Mark als Zuschuss festgelegt.
Die Frage der preußischen Staatsleistungen an die katholische Kirche spielte in den Verhandlungen um das Preußenkonkordat eine wesentliche Rolle. Erst mit dem Abschluss des Konkordats 1929 wurde sie endgültig in Artikel 4 gelöst und auf die jährliche Summe von 2.800.000 Mark taxiert. Die Verteilung bleibt "gemäß besonderer Vereinbarung" vorbehalten.
Online since 18-09-2015, last modification 26-06-2019. Show PDF
Unterstützungszahlungen der preußischen Regierung an Geistliche in der Weimarer Republik
Die Frage der preußischen Staatsleistungen an die katholische Kirche spielte in den Verhandlungen um das Preußenkonkordat eine wesentliche Rolle. Erst mit dem Abschluss des Konkordats 1929 wurde sie endgültig in Artikel 4 gelöst und auf die jährliche Summe von 2.800.000 Mark taxiert. Die Verteilung bleibt "gemäß besonderer Vereinbarung" vorbehalten.
Sources
Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung der Diensteinkommen der
katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER,
Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur
Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der
Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 125,
S. 173.
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung
der Diensteinkommen der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920 (14. März
1922), in: Preußische Gesetz-Sammlung 1922, S. 75.
Gesetz zur weiteren Ergänzung des Gesetzes über die Bereitstellung von Mitteln zur
Aufbesserung der Diensteinkommen der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920
(7. August 1922), in: Preußische Gesetz-Sammlung 1922, S. 279 f.
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung
der Diensteinkommen der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920 in der Fassung
des Gesetzes vom 7. August 1922 (25. Mai 1926), in: Preußische Gesetz-Sammlung
1926, S. 167.
Gesetz über die Weitergewährung von Mitteln für die wirtschaftliche Versorgung der
Pfarrer der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Kirche
(Pfarrbesoldungsgesetz) vom 30. April 1928, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER,
Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur
Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der
Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 126,
S. 174.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen vom 14. Juni
1929, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20.
Jahrhundert, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin
21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 183, S. 322-328.
Bibliography
Das Bischöfliche Generalvikariat, Einkommen der Pfarrer und Ruhestandspfarrer, in:
Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück und die Norddeutschen Missionen 15,
23. Januar 1924, S. 6.
Preußisches Gesetz über Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des
Diensteinkommens der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920; Schlagwort Nr. 60
.

Recommended quotation
Unterstützungszahlungen der preußischen Regierung an Geistliche in der Weimarer Republik, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 19097, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/19097. Last access: 01-07-2025.