Verordnung des sowjetrussischen Volkskommissariats für Bildung und Aufklärung über die geistlichen Lehranstalten vom 5. September 1918

Das Volkskommissariat für Bildung und Aufklärung setzte mit seiner Verordnung vom 5. September 1918 das Mindestalter für den Besuch geistlicher Lehranstalten in der Sowjetunion auf 18 Jahre fest. Zugleich verfügte es die Schließung sämtlicher bestehender höherer geistlicher Lehranstalten. Die Errichtung neuer Institutionen für die Priesterausbildung war jedoch grundsätzlich erlaubt.
Bibliography
LUCHTERHAND, Otto, Der Sowjetstaat und die Russisch-Orthodoxe Kirche. Eine rechtshistorische und rechtssystematische Untersuchung (Abhandlungen des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien 30), Inaugural-Diss. Köln 1974, S. 40.
Recommended quotation
Verordnung des sowjetrussischen Volkskommissariats für Bildung und Aufklärung über die geistlichen Lehranstalten vom 5. September 1918, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1914, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1914. Last access: 03-05-2024.
Online since 25-02-2019, last modification 20-01-2020.
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