Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925, dritte Verordnung zur Durchführung vom 4. Dezember 1926, § 1

"§ 1 Die soziale Wohlfahrtsrente (§ 27 des Gesetzes) erhalten auf Antrag die Träger inländischer Anstalten und anderer Einrichtungen der freien, einschließlich solcher der kirchlichen Wohlfahrtspflege, die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen (Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege). Die Rente wird ihnen für die Auslosungsrechte gewährt, die sie als Anleihealtbesitzer erhalten haben, sofern die Markanleihen des Reichs, für die die Auslosungsrechte zugeteilt sind, bei dem Inkrafttreten des Gesetzes einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege in erkennbarer Form nicht nur vorübergehend gewidmet waren.
Träger einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege ist, wer die Einrichtung zur Erfüllung von Aufgaben der Wohlfahrtspflege selbst betreibt oder durch andere betreiben läßt."
Sources
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 4. Dezember 1926, in: Reichsgesetzblatt 1926, Teil I, Nr. 64, S. 494-500, hier 494, in: alex.onb.ac.at (Last access: 09.05.2018).
Bibliography
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 4. Dezember 1926; Schlagwort Nr. 1935.
Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925; Schlagwort Nr. 1638.
Recommended quotation
Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925, dritte Verordnung zur Durchführung vom 4. Dezember 1926, § 1, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1936, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1936. Last access: 21-12-2024.
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