Koadjutor
Der "persönliche Koadjutor" wurde für den Fall eingesetzt, dass ein Bischof außer Stande war, sein Amt selbst zu versehen. Er war direkt dem jeweiligen Diözesanbischof zugeordnet, wobei das Kirchenrecht zwei Ausformungen bezüglich der Nachfolge vorsah: cum oder sine iure successionis (mit oder ohne Nachfolgerecht, can. 350 CIC/1917). Der Koadjutor mit Nachfolgerecht wurde bei Eintritt der Sedisvakanz des bischöflichen Stuhls von Rechts wegen neuer Oberhirte der Diözese (can. 355 CIC/1917). Der Koadjutor ohne Nachfolgerecht, auch als Auxiliarbischof bezeichnet, verlor sein Amt gewöhnlich durch die Sedisvakanz des Bischofsstuhls, dem er zugeordnet war. Die Rechte und Pflichten eines persönlichen Koadjutors hingen vom Inhalt des päpstlichen Ernennungsschreibens und der Situation vor Ort ab. Zumeist hatte er auf Grund der völligen Handlungsunfähigkeit eines Bischofs, was wegen der fehlenden kirchenrechtlichen Möglichkeit einer Emeritierung nicht unüblich war, alle bischöflichen Rechte und Pflichten inne (can. 351 CIC/1917).
Der "Bistumskoadjutor" wurde in Deutschland gemeinhin als "Weihbischof" bezeichnet und hauptsächlich wegen der territorialen Größe einer Diözese eingesetzt. Dieser war dem bischöflichen Stuhl ständig zugeordnet, was durch eine Sedisvakanz desselben nicht beeinträchtigt wurde (can. 352 CIC/1917). Die Bestellung eines Koadjutors oblag allein dem Papst, der Amtsantritt erfolgte schließlich durch seine Besitzergreifung. Alle Koadjutoren unterlagen der Residenzpflicht.
Daneben konnte der Heilige Stuhl für alle Benefizien (Pfarreien, Kanonikate...) Koadjutoren ernennen (can. 1433 CIC/1017).
Sources
1917 Codex Iuris Canonicis, cann. 350-355, in: www.jgray.org (Last access: 14.06.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 350-355, in: www.catho.org (Last access: 14.06.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu
digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 350-355,
in: archive.org (Last access: 14.06.2016).
Bibliography
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex
Iuris Canonici, Bd. 1: Allgemeines und Personenrecht, Paderborn
71953, S. 410-412, 444.
HOFMEISTER, Philipp, Koadjutor, in: Lexikon für Theologie und Kirche 6 (1934),
Sp. 68.