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                        Am 10. September 1920 beschloss die Verfassunggebende außerordentliche Generalsynode
    der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Bayern rechts des Rheins, die vom 17. August
    bis 12. September in Ansbach tagte, eine neue Kirchenverfassung. Ermöglicht wurde sie durch
    das Ende des landesherrlichen Kirchenregiments in Bayern nach dem Fall der Monarchie 1918.
    Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung, der die Freiheit der Religionsgesellschaften
    verbürgte und dem die Artikel 17 und 18 der bayerischen Verfassung folgten, erlaubte es auch
    den protestantischen Kirchen, ihre Angelegenheiten erstmalig selbständig zu regeln. Zum
    Präsidenten der Verfassunggebenden Synode wurde der Abgeordnete der Bayerischen Volkspartei,
    Wilhelm Freiherr von Pechmann, gewählt. Die neue Verfassung, das weitgehend auf den
    Oberkonsistorialrat Karl Gebhard zurückgeht, "stellt eine synodale Verfassung mit
    episkopalem und konsistorialem Einschlag dar" (KNOPP, 508), in der es grundlegend darum
    ging, die verschiedenen Kräfte – synodale Versammlung, engeres kirchenleitendes
    Kollegialgremium und ein personaler, mit selbständigen Funktionen ausgestatteter Amtsträger
    – auszubalancieren. Neben dem Landessynodalausschuss, dem Kirchenpräsidenten und dem
    Landeskirchenrat (der an die Stelle des Oberkonsistoriums trat) sollte die Landessynode
    zukünftig eines der vier Leitungsorgane der Evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern sein.
    Die Landeskirche wurde in drei Kirchenkreise (Ansbach, Bayreuth und München) mit jeweils
    einem Kreisdekan an der Spitze, 67 Dekanate und 940 Pfarreien gegliedert. In besonderer
    Ausprägung schuf das Verfassungswerk das evangelische Bischofsamt in der Funktion des
    geistlichen Kirchenpräsidenten, insofern die meisten Befugnisse des früheren summus
    episcopus auf ihn übertragen wurden. Die Verfassung trat am 1. Januar 1921 in Kraft und
    blieb bis 1971 in Geltung. 
                        
                             
                        
                             
                        
                             
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    Generalsynode in Ansbach und Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche im rechtsrheinischen Bayern vom 1. Januar 1921
Sources
Amtsblatt für die protestantische Landeskirche in Bayern rechts des Rheins 1920,
      S. 413-426.
                        Bibliography
BAIER, Helmut, Die evangelische Kirche seit 1800, in: SCHMID, Alois (Hg.), Handbuch
      der bayerischen Geschichte, Bd. 4: Von 1800 bis zur Gegenwart, Teilbd. 2: Innere
      Entwicklung und kulturelles Leben, München 22007, S. 331-356, hier
      339-343.
                            KNOPP, Günther-Michael, Das Ende des landesherrlichen Kirchenregiments in Bayern und
      die Verfassung der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Bayern rechts des Rheins vom
      10.9.1920, München 1976.
                            KRUK, Volkmar, Kirchliche Verfassungsgebung in der Weimarer Zeit, Bonn 1998,
      S. 179-246.
                            NICOLAISEN, Carsten, Landessynode, in: Historisches Lexikon Bayerns, in:www.historisches-lexikon-bayerns.de (Last access: 07.05.2012). 
                            SCHWARZ, Andrea, Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche im rechtsrheinischen
      Bayern, 1921, in: Historisches Lexikon Bayerns, in: www.historisches-lexikon-bayerns.de (Last access: 02.05.2012).
                        