Instruktion Pius' IX. betreffend das "Verfahren bei Entweihung von Kirchen durch die sogenannten Altkatholiken" vom 12. März 1873
"Bei der gegenwärtigen Sachlage könnte jegliche Toleranz beim Gebrauch von Kirchen zugunsten der Neuketzer (Altkatholiken) als Indifferenz betrachtet werden, und wäre der Mangel von notwendiger Festigkeit sowohl der Gefahr des Aergernisses, als auch (für die Ungebildeten) des Abfalls vom Glauben günstig; deshalb, um Gefahr und Aergerniß zu beseitigen, ist der Simultangottesdienst mit den Neuketzern in ein und derselben Kirche weder zuzulassen, noch zu dulden. In dem Falle, um welchen es sich handelt, nämlich wenn die weltliche Gewalt irgend eine katholische Kirche gegen den Willen des Bischofs den Neuketzern zuzusprechen sich anmaßt, soll der Ordinarius die geeignete Opposition und Reclamation vor dem Gerichtshofe erheben; wenn dies Alles unwirksam bleibt, muß er die den Neuketzern zugesprochene Kirche interdictiren: und die geistigen Bedürfnisse der gläubigen Katholiken werden auf die möglichst beste Weise zu besorgen sein. Wenn einestheils irgend ein materieller Nachteil oder Schaden hieraus entsteht, so werden anderntheils die Principien bewahrt und gesichert bleiben."
Sources
Instruktion Pius' IX. vom 14. März 1873 [sic], in: Germania. Zeitung für das
deutsche Volk, Nr. 78, 4. April 1873, S. 2 f.
Päpstliche Instruktion über das Verfahren bei Entweihung von Kirchen durch die sog.
Altkatholiken, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 29 (1873), S. 434, in: reader.digitale-sammlungen.de (Last access: ).
Bibliography
LEUTE, Josef, Der Ultramontanismus in Theorie und Praxis, Berlin 1911, S. 28, in:
archive.org (Last access: 30.10.2014).