Quinquennalfakultäten
Bestimmte Rechtshandlungen sprach das Kirchenrecht seit dem Mittelalter nur dem Papst zu, was allerdings mit der globalen Ausbreitung der Kirche im Lauf der Zeit zu erheblichen Schwierigkeiten führte. Deshalb konnten bestimmte Handlungen für fünf Jahre an die Ortsbischöfe delegiert werden. Darunter fielen vor allem verschiedene Dispensations- und Absolutionsvorgänge. Während das Konzil von Trient (1545-1563) einen solchen Vorgang noch als Einzelfall deklarierte, wurde 1637 unter Urban VIII. ein standardisiertes Verfahren eingeführt, das auf bestimmte Formulare gestützt jedem Bischof die Einholung der Quinquennalfakultäten ermöglichte. Für die deutschen Gebiete war zunächst die Inquisitionskongregation, ab 1765 die Kongregation für die Glaubensverbreitung zuständig. Eine Erteilung durch die Nuntien stieß im 18. Jahrhundert vor allem in der deutschen Reichskirche auf Ablehnung, was den so genannten Nuntiaturenstreit des Jahres 1786 befeuerte.
Quinquennalfakultäten mussten vor allem mit Blick auf die Lektüre verbotener Bücher, Ehehindernisse, Sonderfälle im Umfeld der Priesterweihen, die Delegation von Weihe- und Benediktionshandlungen an einfache Priester und Dispensfragen etwa bei Eheschließungen und Fastengeboten eingeholt werden.
Im 19. Jahrhundert erstarrte die Vergabe der Quinquennalfakultäten zur reinen Formsache. Der CIC/1917 ordnete eine große Zahl der bisher vom Papst gewährten Vollmachten den Befugnissen des Bischofs zu. Die verbleibenden Bevollmächtigungen sollten ab 1923 im Zuge der alle fünf Jahre ohnehin nach Rom zu sendenden Quinquennalberichte von den einzelnen Bischöfen nachgefragt werden.
Bibliography
DERSCHKA, Harald Rainer, Quinquennalfakultäten, in: CAMPENHAUSEN, Axel von /
RIEDEL-SPANGENBERGER, Ilona / SEBOTT, Reinhold (Hg.), Lexikon für Kirchen- und
Staatskirchenrecht, Bd. 3, Paderborn 2004, S. 324 f.