Bayerischer Kirchenvertrag mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924, Artikel 06
II. Der Staat wird bei der Neuordnung der Lehrerbildung für Einrichtungen sorgen, die eine den obigen Grundsätzen entsprechende Ausbildung derjenigen Lehrkräfte sichern, die für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes in Betracht kommen.
III. In den Prüfungskommissionen, die für die Erteilung der Lehrbefähigung an den evangelischen Volksschulen zuständig sind, erhält die kirchliche Oberbehörde mindestens für die Prüfung aus der Religionslehre eine angemessene Vertretung."
Sources
Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER,
Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur
Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit
der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 297,
S. 677-682, hier 677 f.
Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Bayern rechts des Rheins, in: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für den Freistaat Bayern
1925, S. 61-64, hier 61, in: www.historisches-lexikon-bayerns.de (Last access: 25.08.2015).