Bayerische Verfassung vom 14. August 1919, § 18
Bestehende Religionsgesellschaften, Religionsgemeinden oder geistliche Gesellschaften, dann ihre Anstalten, Stiftungen oder sonstigen Einrichtungen bleiben rechtsfähig, soweit sie es bisher waren. Neue können die Rechtsfähigkeit nach Maßgabe des geltenden Rechts erwerben. Ihr Eigentum und ihre anderen Rechte sowie ihr Bekenntnisgepräge werden gewährleistet.
Religionsgesellschaften, Religionsgemeinden und geistlichen Gesellschaften wird die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten, den Religionsgesellschaften und Religionsgemeinden, welche die Rechtsstellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes besitzen, auch die Besteuerung ihrer Mitglieder auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten innerhalb der Schranken des Gesetzes gewährleistet.
Bis zur Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138 der Verfassung des Deutschen Reiches bleiben die auf Gesetz, Vertrag oder besonderem Rechtstitel beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften aufrechterhalten.
Bis zu dem gleichen Zeitpunkte dürfen Gebäude und Grundstücke des Staates, die derzeit irgendwelchen Kultuszwecken dienen, diesen gegen den Willen der Beteiligten nicht entzogen werden."
Sources
Verfassung des Freistaates Bayern vom 14. August 1919, in: Gesetz- und
Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1919, S. 531-554, hier 535.
Verfassung des Freistaates Bayern vom 14. August 1919, in: WITTRECK, Fabian (Hg.),
Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Fürstenstaaten
1918-1933. Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung, Tübingen 2004,
S. 106-127, hier S. 109.
Bibliography
BRANDMÜLLER, Walter, Handbuch der bayerischen Kirchengeschichte, Bd. 3: Vom
Reichdeputationshauptschluss bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil, St. Otilien 1991,
S. 347.