Konvention betreffend die Errichtung einer katholisch-theologischen Fakultät an der Kaiser-Wilhelms-Universität in Straßburg vom 5. Dezember 1902
Diese kamen mit dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch Kardinalstaatssekretär Mariano Rampolla, und der Reichsregierung, vertreten durch den bayerischen Ministerpräsidenten Georg von Hertling, über die Errichtung einer theologischen Fakultät an der Universität Straßburg vom 5. Dezember 1902 zum Abschluss. Dieser Vertrag, mit dem die Kurie dem Staat wichtige Zugeständnisse abringen konnte, hatte die volle Rechtsbedeutung eines Konkordats.
Artikel 1 bestimmte, dass die wissenschaftliche Ausbildung des Klerus an der Fakultät erfolgen sollte, die praktische aber im bestehenden bischöflichen großen Seminar. Artikel 2 legte die Fachgebiete der Fakultät fest. Die Ernennung der Professoren sollte gemäß Artikel 3 in vorherigem Einvernehmen mit dem Bischof geschehen und die Lehrstuhlinhaber sollten vor Dienstantritt die professio fidei in die Hand des Dekans ablegen. Artikel 4 zufolge sollten für das Verhältnis zwischen der Fakultät und ihrer Mitglieder auf der einen und der kirchlichen Autoritäten auf der anderen Seite die für die Fakultäten in Breslau und Bonn maßgeblichen Bestimmungen gelten. Das heißt, dass die geistliche Aufsicht der Fakultät als Ausbildungsstätte für Priester beim Bischof liegen sollte. Diesem kam daher ein umfangreiches Visitationsrecht zu, etwa in Bezug auf die Semesterprogramme. Bei durch die kirchliche Behörde nachgewiesenem Mangel an Rechtgläubigkeit und priesterlichem Lebenswandel eines Professors – also bei Entzug der missio canonica – sollte die Regierung Artikel 5 zufolge diesen alsbald von den Geschäften der Fakultät ausschließen und für Ersatz sorgen.
Die dazugehörige "Note confidentielle" oder "explicative", die einen integralen Bestandteil des Vertrages bildete, aber zunächst nicht veröffentlicht werden sollte, vergrößerte den kirchlichen Einfluss auf die Fakultät sogar noch weiter. Mit ihr sicherte der Staat der Fakultät erstmals schriftlich die Einrichtung zweier Konkordatslehrstühle an der Philosophischen Fakultät zu. Sie erklärte, dass der Bischof im Gegensatz zu den Verhältnissen in den übrigen deutschen Staaten ein Mitwirkungsrecht bei der Nomination der Professoren hatte. Vor allem wurde der Staat nun – im Gegensatz zur bisherigen Praxis in Preußen – verpflichtet, Professoren, denen die missio canonica entzogen wurde, zu versetzen. Die Letztentscheidung über einen solchen Entzug lag beim Papst. Da der Ausschluss eines Professors von den Fakultätsgeschäften keine rechtliche Grundlage hatte, war der Staat de facto verpflichtet, eine solche zu schaffen. Schließlich wurde der Kirche in der Note das Recht zugestanden, die Priesterausbildung zurück ins Seminar verlegen und somit einseitig die Konvention unwirksam machen zu können.
Sources
Concordato per l'erezione della Facoltà teologica nell'Università di Strasburgo del 5
dicembre 1902, in: MERCATI, Angelo (Hg.), Raccolta di Concordati su materie ecclesiastiche tra
la Santa Sede e le Autorità civili, Bd. 1: 1098-1914, Rom 21954,
S. 1090 f.
Konvention, betreffend die Errichtung einer katholisch-theologischen Fakultät an der
Kaiser-Wilhelms-Universität in Strassburg vom 5. Dezember 1902, in: SCHÖPPE, Lothar
(Bearb.), Konkordate seit 1800. Originaltext und deutsche Übersetzung der geltenden Konkordate
(Dokumente 35), Frankfurt am Main/Berlin 1964, S. 98 f.
Bibliography
ROTHER, Ulrike, Die theologischen Fakultäten der Universität Straßburg. Ihre rechtlichen
Grundlagen und ihr staatskirchenrechtlicher Status von den Anfängen bis zur Gegenwart (Rechts-
und Staatswissenschaftlichen Veröffentlichungen des Görres-Gesellschaft NF 84), Paderborn u.
a. 2001, S. 221-244.