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                        Auf Grundlage der Genfer Konvention und auf Anregung des Präsidenten der Schweizer
        Eidgenossenschaft, Motta, das Vorsitzenden des politischen Departements der Schweiz,
        Hoffmann, und Papst Benedikts XV. begann nach zähen Verhandlungen im März 1915 der
        Austausch der schwerverwundeten und schwerkranken Kriegsgefangenen über die Schweiz,
        organisiert vom Roten Kreuz.
Im Oktober 1915 gelang es schweizerischen und vatikanischen Unterhändlern, das Reich und Frankreich dazu zu bewegen, Gefangene, die nicht krank genug für eine Repatriierung, aber zu krank für ein normales Gefangenenlager waren, in der Schweiz zu internieren.
Schließlich wurden in einer deutsch-französischen Vereinbarung vom Januar 1918 auch psychische Krankheiten den körperlichen gleichgestellt.
Die deutsch-französischen Verhandlungen über den Abbau von Repressalien gegenüber den Kriegsgefangenen konnten im Frühjahr 1918 zum Abschluss gebracht werden. 
                        
                             
                        
                             
                        
                             
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    Deutsch-französische Verträge über Kriegsgefangene
Im Oktober 1915 gelang es schweizerischen und vatikanischen Unterhändlern, das Reich und Frankreich dazu zu bewegen, Gefangene, die nicht krank genug für eine Repatriierung, aber zu krank für ein normales Gefangenenlager waren, in der Schweiz zu internieren.
Schließlich wurden in einer deutsch-französischen Vereinbarung vom Januar 1918 auch psychische Krankheiten den körperlichen gleichgestellt.
Die deutsch-französischen Verhandlungen über den Abbau von Repressalien gegenüber den Kriegsgefangenen konnten im Frühjahr 1918 zum Abschluss gebracht werden.
Sources
Vereinbarung der deutschen und der französischen Regierung über Kriegsgefangene vom
            15. März 1918, in: SCHEIDL, Franz, Die Kriegsgefangenschaft von den ältesten Zeiten
            bis zur Gegenwart. Eine völkerrechtliche Monographie, Berlin 1943,
            S. 117-125.
                            Vereinbarung zwischen der kaiserlich-deutschen Regierung und der Regierung der
            Französischen Republik über Kriegsgefangene vom 26. April 1918, in: SCHEIDL, Franz,
            Die Kriegsgefangenschaft von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Eine
            völkerrechtliche Monographie, Berlin 1943, S. 125-136.
                            Berner Vereinbarung zwischen der kaiserlich-deutschen Regierung und der Französischen
            Republik über Zivilpersonen vom 26. April 1918, in: SCHEIDL, Franz, Die
            Kriegsgefangenschaft von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Eine völkerrechtliche
            Monographie, Berlin 1943, S. 136-139.
                        Bibliography
BECKER, Anette, Oubliés de la Grande Guerre. Humanitaire et Culture de Guerre
            1914-1918. Populations occupées, déportés civils, prisonniers de guerre, Paris 1998,
            S. 163-270.
                            HINZ, Uta, Humanität im Krieg?  Internationales Rotes Kreuz und Kriegsgefangenenhilfe, in: OLTMER, Jochen
            (Hg.), Kriegsgefangene im Europa des Ersten Weltkriegs (Krieg in der Geschichte 24),
            Paderborn 2006, S. 216-236, hier 230 f.
                        Recommended quotation
Deutsch-französische Verträge über Kriegsgefangene, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 24054, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/24054. Last access: 31-10-2025. 
                    