Vorschriften zur Priesterausbildung
So besaß die Kirche zunächst das uneingeschränkte und ausschließliche – und damit von staatlicher Einmischung unabhängige – Recht zur Ausbildung des Klerikernachwuchses (can. 1352). Oberste Leitungs- und Aufsichtsinstanz über die Priesterseminare als vorgesehene Ausbildungsorte für angehende Theologen war der Ortsbischof bzw. in bestimmten Fällen die Studienkongregation (cann. 1357 und 1359). Der Ortsbischof hatte über den Seminar- und Studienbetrieb, sowie die Inhalte der Ausbildung zu wachen.
Ebenso hatte der Bischof über die Aufnahme der Kandidaten zu entscheiden, konnte diesen Vorgang aber an den Rektor der jeweiligen Einrichtung delegieren (can. 1363). Entsprechend der Vorgaben von can. 984 wurde nur ehelich geborenen Männern die Aufnahme gestattet.
Die Ausbildung gliederte sich in einen zweijährigen philosophischen und einen vierjährigen theologischen Kurs (can. 1365). Der theologische Kurs umfasste die Fächer Dogmatik, Moraltheologie, Heiligen Schrift, Kirchengeschichte, kanonisches Recht, Liturgie, Homiletik und Kirchengesang sowie praktisch-pastorale Zusatzübungen wie Katechese, Beichtehören, Krankenbesuch und Beistand für Sterbende (can. 1365 § 2 und 3).
Auch das geistliche Leben und die Disziplin der Seminaristen wurden der Obhut des Bischofs anvertraut. Dabei standen vor allem der tägliche Besuch von Gottesdienst, tägliche Gebetszeiten sowie die Verrichtung der liturgischen Dienste in der Kathedralkirche im Vordergrund (cann. 1367, 1369 und 1370).
Can. 1371 wendete sich der Möglichkeit zur Entlassung eines Priesteramtskandidaten zu, die entweder aufgrund disziplinarischer Verfehlungen oder angesichts ungenügender Studienleistungen ausgesprochen werden konnte.
Auch nach der abgeschlossenen Ausbildung und der Priesterweihe verpflichtete der CIC die Priester zur ständigen theologischen Weiterbildung (can. 129). Um dies zumindest für die Anfangszeit der pastoralen Tätigkeit sicherzustellen, wurde eine jährliche Prüfung in den ersten drei Jahren des priesterlichen Dienstes vorgeschrieben (can. 130). Ebenso wurde das Institut der Pastoralkonferenzen als Möglichkeit zur beruflichen Weiterbildung für Kleriker herausgestellt (can. 131). Diese sollte jährlich vom Ortsbischof einberufen werden.
Gerade can. 1352 stand in deutlichem Gegensatz zum in Deutschland weit verbreiteten Modell einer Theologenausbildung zwischen staatlicher Universität und Priesterseminar. Die von römischer Seite erhoffte Lösung dieser Verzahnung und einen Einflussgewinn der Kirchenleitung sollten die Konkordatsverhandlungen vorbereiten.
Sources
1917 Codex Iuris Canonicis, cann. 984, 129-131, 1352-1371, in: www.jgray.org (Last access: 14.06.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 129-131, in: www.catho.org (Last access: 14.06.2016).
Codex Iuris Senior, can. 984, in: www.catho.org (Last access: 14.06.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 1352-1371, in: www.catho.org (Last access: 14.06.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus,
Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 129-131, in: www.archive.org (Last access: 14.06.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus,
Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, can. 984, in: www.archive.org (Last access: 14.06.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus,
Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 1352-1371, in: www.archive.org (Last access: 14.06.2016).
Bibliography
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris
Canonici, Bd. 1: Einleitung, Allgemeiner Teil und Personenrecht, Paderborn 1949,
S. 250 f.
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris
Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 61950, S. 380-390.