Weimarer Reichsverfassung, Artikel 137
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob."
Sources
Die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 11. August 1919, in: Reichsgesetzblatt
152 (1919), S. 1383-1418, hier 1409, in: alex.onb.ac.at (Last access: 13.07.2012).
Die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 11. August 1919, in: Reichsgesetzblatt
152 (1919), S. 1383-1418, hier 1409, in: www.lwl.org (Last access: 29.05.2012).
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, in: www.dhm.de (Last access: 22.03.2010).
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, in: HUBER, Ernst Rudolf
(Hg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 4: Deutsche
Verfassungsdokumente 1919-1933, Stuttgart u. a. 31991, Nr. 157,
S. 151-179, hier 171.