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                        Nach der Revolution von 1848/49 wuchs auch im württembergischen Katholizismus das
        Selbstvertrauen. Gleichzeitig hatte sich die katholische Kirche als verlässlicher
        Verbündeter gegen ein preußisch-protestantisches Erbkaisertum erwiesen. Dies führte dazu,
        dass die württembergische Regierung Anfang der 1850er Jahre vom bis dahin herrschenden
        aufgeklärten Staatskirchentum abging und ein Arrangement mit der Kirche suchte. Ein erstes
        Abkommen, das sie 1854 mit dem Bischof von Rottenburg, Josef von Lipp, schloss, fand keine
        Zustimmung der Kurie. Die Verhandlungen wurden jedoch auf höherer Ebene weitergeführt und
        mündeten 1857 in einem "Konkordat" bzw. einer "Konvention". Die entsprechende päpstliche
        Bulle wurde im Regierungsblatt publiziert, aber für die in der Folge notwendige
        Gesetzesänderungen war die ständische Zustimmung notwendig. Bei den Verhandlungen des
        Landtags, die erst im März 1861 stattfanden, lehnte die Zweite Kammer die Konvention ab, was
        zum Sturz des Kultusministers Gustav von Rümelin führte. Sein Nachfolger Ludwig von Golther
        lenkte jedoch nicht ein, sondern brachte die Konvention in Form eines Gesetzes im Dezember
        1861 durch den Landtag. Es wurde am 30. Januar 1862 verkündet und stärkte die Autonomie
        der katholischen Kirche in Lehre, Verkündigung und Kultus, band sie aber weiterhin an den
        Staat. 
                        
                             
                        
                             
                        
                             
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    Württembergisches Gesetz betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30. Januar 1862
Sources
Gesetz, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen
            Kirche, vom 30. Januar 1862, in: Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg
            1862, S. 59-65, in: www.mdz-nbn-resolving.de (Last access: 11.04.2014).
                        Bibliography
MANN, Bernhard, Württemberg 1800 bis 1866, in: SCHWARZMAIER, Hansmartin (Hg.),
            Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, Bd. 3: Vom Ende des Alten Reiches
            bis zum Ende der Monarchien (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche
            Landeskunde in Baden-Württemberg), Stuttgart 1992, S. 235-331, hier
            322 f.
                        Recommended quotation
Württembergisches Gesetz betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30. Januar 1862, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 253, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/253. Last access: 31-10-2025. 
                    