Exklaustration
Die Exklaustration konnte bei Orden des päpstlichen Rechts nur vom Heiligen Stuhl gewährt werden, während für die Orden bischöflichen Rechts der Ortsbischof zuständig war. Das Leben in Exklaustration beinhaltete eine Befreiung von den klösterlichen Pflichten, die in der neuen Situation nicht durchzuhalten waren. Mit der Trennung von der Gemeinschaft des Konvents ruhte das Stimmrecht der bzw. des Exklaustrierten. Das Gelübde des Gehorsams ging für die Zeit der Abwesenheit vom Oberen des eigenen Klosters auf den Oberhirten des jeweiligen Aufenthaltsortes über. Auch das Armutsgelübde musste an die neue Situation angepasst werden, wenn die oder der Betroffene etwa selbst für seinen Unterhalt aufkommen musste. Die bzw. der Extraustrierte konnte im neuen Alltag seine Ordenstracht ablegen.
Die Exklaustration ist von der Säkularisierung (cann. 640 f. CIC/1917) zu unterscheiden, da die bzw. der Betroffene weiterhin ein Teil der klösterlichen Gemeinschaft blieb, während die bzw. der Säkularisierte den Ordensstand verließ.
Sources
1917 Codex Iuris Canonicis, cann. 638 f., in: www.jgray.org (Last access: 14.06.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 638 f., in: www.catho.org (Last access: 14.06.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu
digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917,
cann. 638 f., in: www.archive.org (Last access: 14.06.2016).
Bibliography
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zwischen dem Recht der lateinischen Kirche und dem Recht der katholischen Ostkirchen,
Essen 2001.
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex
Iuris Canonici, Bd. 1: Einleitung, Allgemeiner Teil und Personenrecht, München /
Paderborn / Wien 1958, S. 539 f.
HANSTEIN, Honorius, Ordensrecht. Ein Grundriß für Studierende, Seelsorger,
Klosterleitungen und Juristen, Paderborn 1953.
KRIMMEL, Arthur, Exklaustration, in: Lexikon für Theologie und Kirche2 3 (1959),
Sp. 1312.