Entscheidung des bayerischen Landtags vom 28. April 1872, § 28

Im Landtagsabschied des Bayerischen Landtags vom 28. April 1872 wurde neben verschiedenen Themen zur Haushaltsaufstellung und anderen Angelegenheiten auch die Frage der Besetzung von bestimmten Lehrstühlen an den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten München und Würzburg behandelt.
Die königliche Regierung hatte im Vorfeld einen Beschluss eingereicht, über den die Abgeordneten in der Sitzung abstimmten. Dieser enthielt den Vorschlag, dass die aus den Mitteln des Bildungsetats bezahlten Lehrstühle für Kirchengeschichte und Philosophie an der Universität München sowie der philosophische Lehrstuhl an der Universität Würzburg durch Kandidaten besetzt werden sollten, die den Bischöfen genehm waren. Die Bischöfe hatten im Hinblick auf die Grundlagenausbildung der Priesteramtskandidaten darauf gedrungen, dass diese durch ein kirchlich anerkanntes Personal vorgenommen werde.
Des Weiteren sollte an der Münchener Universitätskirche St. Ludwig der Gottesdienst zur Erbauung der katholischen Jugend und besonders für die angehenden Theologen wieder aufgenommen und eine schon bestehende Stiftung zur Finanzierung sollte genutzt werden. Die Prüfung und Durchführung der Bestimmungen wurde dem Kultusministerium überlassen.
Der Wortlaut des § 28 lautet wie folgt: Beide Kammern des Landtages haben den Wunsch ausgesprochen,
"1) Es möchten Lehrstühle der Philosophie und der Kirchengeschichte an der Universität in München und einer der beiden postulierten Lehrstühle für Philosophie in Würzburg mit solchen Professoren besetzt werden, die es den Bischöfen möglich machen, die Candidaten der Theologie Universitäten frequentieren zu lassen;
2) Im Interesse der katholischen Jugend und namentlich der Candidaten der Theologie und in Rücksicht auf die Stiftung der Universität und die speziellen Stiftungen möge der akademische Gottesdienst durch einen römisch-katholischen Priester wieder hergestellt werden."
Wir beauftragen demgemäß Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, das Geeignete zur Vollziehung des unter Ziffer 1 aufgeführten Wunsches einzuleiten und zu untersuchen, ob und in welcher Weise dem unter Ziffer 2 erwähnten Wunsche entsprochen werden kann."
Sources
Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreiches Bayern 132 (1871/1872). 25. Landtag, Bd. 1, München 1872, S. 672-673.
WEBER, Karl (Bearb.), Neue Gesetz- und Verordnungssammlung für das Königreich Bayern mit Einschluß der Reichsgesetzgebung, Bd. 9: 4. Mai 1871 bis 25. Mai 1873, Nördlingen 1888, Nr. 3376, S. 370.
Recommended quotation
Entscheidung des bayerischen Landtags vom 28. April 1872, § 28, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 27024, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/27024. Last access: 21-12-2024.
Online since 14-01-2013, last modification 17-12-2014.
Show PDF